Start Polizei Schneller Fahndungserfolg nach Anschlag auf der Anna-Kirmes

Schneller Fahndungserfolg nach Anschlag auf der Anna-Kirmes

Nachdem die Polizei am gestrigen Mittwochnachmittag meldete, dass auf der Annakirmes eine unbekannte Substanz explodiert sei und beißender Geruch sich bemerkbar machte, konnte noch am selben Abend ein Tatverdächtiger vorläufig festgenommen werden.

455
0
TEILEN
Foto: Jörg Hüttenhölscher stock.adobe.com
- Anzeige -

Der Betreiber eines Fahrgeschäftes auf der Dürener Annakirmes alarmierte am gestrigen Mittwoch, 2. August, gegen 17 Uhr die Polizei Düren: Er hatte während des Betriebs ein Knallgeräusch und einen beißenden Geruch im Inneren der Bahn festgestellt. Bei einer Nachschau konnte eine zerborstene PET Flasche und zusammengerolltes Alupapier aufgefunden werden. Der Betreiber lüftete den Innenbereich über eine Rauchabzugsanlage und führte den Betrieb fort. Es konnten keine Sach- oder Personenschäden festgestellt werden. Auf der Rheinkirmes in Düsseldorf vor zwei Wochen hatte es einen vergleichbaren Fall gegeben.

In Düren konnte von dem Fahrgeschäft Videomaterial gesichert werden, auf dem zu sehen ist, wie der Tatverdächtige einen Gegenstand in eine Flasche drückt. Dies führte zu einer chemischen Reaktion, die sich durch den lauten Knall bemerkbar machte.

- Anzeige -

Sofort schrieb die Polizei einen Verdächtigen zur Fahndung aus. Nur wenige Stunden später ein 40 Jahre alter Mann in Köln vorläufig festgenommen werden. Er steht im dringenden Verdacht, am Dienstagnachmittag in einem Fahrgeschäft der Dürener Annakirmes eine chemische Substanz freigesetzt und hierdurch Personen gefährdet zu haben.

Der Zwischenfall wurde als versuchte gefährliche Körperverletzung sowie Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion bewertet, woraufhin eine Öffentlichkeitsfahndung ausgestrahlt wurde. Eine Vielzahl von Hinweisen ging daraufhin bei der Polizei ein, die umgehende Ermittlungen zur Folge hatten.

Die Ermittlungen dauern derzeit an.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here