Start Polizei Nicht zitierfähig, respektlos und aggressiv

Nicht zitierfähig, respektlos und aggressiv

Zu mehreren Fällen respektlosen Verhaltens gegenüber Polizeibeamten kam es am Wochenende im Kreis.

222
0
TEILEN
Foto: pixabay
Foto: pixabay
- Anzeige -

Zunächst wurde der Polizei am frühen Samstagmorgen eine größere Schlägerei an der Festhalle in Birkesdorf gemeldet. Beim Eintreffen der Beamten vor Ort konnte jedoch nur ein 24-jähriger Aggressor ausgemacht werden. Den Umstehenden Personen gelang es nicht diesen von einer Auseinandersetzung abzuhalten. Bei der Ansprache durch die Polizei, sich zu beruhigen, ging er unvermittelt und aggressiv auf einen Polizeibeamten zu. Der stark alkoholisierte Aachener leistete
bei der anschließenden Festnahme Widerstand, wodurch ein Polizeibeamter leicht verletzt wurde. Im weiteren Verlauf verweigerte er beharrlich die Angabe seiner Personalien. Erst durch seine Freundin, welche sich bei der Polizei in Düren nach dem Verbleib ihres Partners erkundigte, konnte seine Identität zweifelsfrei geklärt werden. Neben der Entnahme einer Blutprobe wurde ein Strafverfahren gegen den jungen Mann eingeleitet.

Ebenfalls am Samstag, gegen 23:30 Uhr, wurden Beamte der Polizeiwache Düren am Bahnhof in Düren beleidigt. Im Rahmen eines Einsatzes wurden sie von einem unbeteiligten 28-jährigen Mann aus Halle mehrfach aufs äußerste beleidigt. Er wiederholte seine ehrverletzenden Äußerungen mehrfach und rief diese den Beamten, welche sich auf einem anderen Teil des Bahnhofes befanden, derart laut zu, dass diese von allen weiteren Reisenden im Bahnhof Düren deutlich vernommen werden konnten. Da er sich nicht ausweisen konnte, musste er zur Identitätsfeststellung der Polizeiwache Düren zugeführt werden. Den Anweisungen der Beamten kam er nicht nach und ließ auch weiterhin jeglichen Respekt dadurch vermissen, dass er sich über die Ordnungshüter lustig machte. Eine Strafanzeige wegen Beleidigung wurde gegen den Hallenser gefertigt.

- Anzeige -

Ein weiterer Fall von Beleidigung gegenüber der Polizei ereignete sich bei der Leitstelle der Polizei über Notruf. Von einer Telefonzelle aus ging am Samstag um 00.03 Uhr ein Notruf ein. Die männliche Person am anderen Ende der Leitung äußerte umgehend Beleidigungen, die auf Grund ihres Wortlautes an dieser Stelle nicht zitiert werden können, und legte sofort wieder auf. Ermittlungen an der Telefonzelle zum Anrufer verliefen ohne Erfolg.

Am Sonntag, gegen 1:30 Uhr, wurde die Polizei zu einer Veranstaltung am Indemann gerufen. Ausgangspunkt waren zwei männliche Personen, welche die Veranstaltung erheblich störten und den Aufforderungen des Ordnungsamtes Inden und des zuständigen Sicherheitsdienstes zum Verlassen der Örtlichkeit nicht nachkamen. Ein 18-jähriger aus Langerwehe und ein 23-jähriger Indener waren stark alkoholisiert und suchten in aggressiver Weise körperliche Auseinandersetzungen mit anderen Besuchern. Auch dem ausgesprochenen Platzverweis der Polizeibeamten kam der junge Mann aus Langerwehe nicht nach. Vielmehr beleidigte er sie auf sexueller Basis und forderte sie zu einer Auseinandersetzung auf. Diesem Wunsch kamen die Beamten dahingehend nach, dass sie ihn kurzerhand zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Durchsetzung des Platzverweises in Gewahrsam nahmen. Während des Transportes zur Polizeiwache Düren ließ er sich jedoch nicht beruhigen und äußerte weiterhin alles an Beleidigungen, was sein Wortschatz hergab. Der Indener war mit den Maßnahmen gegen seinen Kumpanen nicht einverstanden und störte erheblich die Maßnahmen der Polizeibeamten. Auch er kam dem ihm gegenüber ausgesprochenen Platzverweis nicht nach, so dass er ebenfalls zur Ausnüchterung dem Polizeigewahrsam in Düren zugeführt wurde. Beide Hitzköpfe erwartet nun ein Strafverfahren wegen Beleidigung.

Fälle von respektlosem Verhalten gegenüber Polizisten gibt es immer wieder. In zwei Fällen kamen nun Respektlosigkeiten die Täter teuer zu stehen. In einem Fall wurde unter anderem der Führerschein entzogen, in einem anderen Fall wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt.

Der erste Vorfall liegt schon eine Zeit zurück. Während einer routinemäßigen Verkehrskontrolle im Januar 2018 zeigte sich ein damals 41-Jähriger uneinsichtig. Er beschimpfte und beleidigte die Beamten auf das Übelste, spuckte einer Beamtin sogar ins Gesicht und zeigte sich äußerst aggressiv. Er schlug und trat gegen seinen Pkw, schimpfte und tobte.

Die kontrollierenden Polizisten untersagten ihm daraufhin die Weiterfahrt, bis er sich beruhigt habe. Das wollte der in Düren wohnhafte Verkehrsteilnehmer jedoch nicht akzeptieren und machte Anstalten, seinen Pkw anzulassen und davon zu fahren. Dem Beamten sagte er: „Du kannst mich am Arsch lecken, ich fahre!“

Bei dem Versuch, den Mann aus seinem Pkw zu holen und ihm die Fahrzeugschlüssel abzunehmen, leistete der aufgebrachte Fahrer erheblichen körperlichen Widerstand. Die Beamten mussten Reizgas einsetzen und sich wiederholt als „Nazischweine“ beschimpfen lassen.

Schließlich gelang es, den Fahrzeughalter zur Polizeiwache Düren zu verbringen und dort in Gewahrsam zu nehmen. Kürzlich fiel nun das Urteil gegen den 41-Jährigen: Er wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 10,00 Euro verurteilt. Zusätzlich wurde durch das Straßenverkehrsamt in Düren die charakterliche Eignung zum Führen eines Pkw getestet. Bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zeigte sich der Beschuldigte ebenfalls nicht von seiner besten Seite, so dass das Straßenverkehrsamt seinen Führerschein bis auf weiteres einzog.

In einem weiteren Vorfall im April mussten sich Beamte der Polizei bei einer Personenkontrolle vor einer Dürener Diskothek als Hurensöhne beschimpfen lassen. Als die Polizisten die Personalien des 22-jährigen Mannes aufnahmen, betonte dieser, er habe einen guten Anwalt und werde für die Äußerung sowieso nicht bestraft. Der Richter entschied anders. Für seine Beleidigung wurde der Mann mit Wohnsitz in Düren zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro verurteilt.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here