Start Polizei Für unbeschwerten Gruselspaß

Für unbeschwerten Gruselspaß

32
0
TEILEN
Foto: pixabay
- Anzeige -

Die Polizei hat sich Gedanken gemacht, und ein paar Tipps zur Halloween-Nacht zusammengestellt.

Für die einen ist Reformationstag, für die anderen ist Halloween. Zu erwarten ist Hexenkessel und Geistertreiben bei dem verkleidete Kinder und Jugendliche von Haus zu Haus ziehen und „Süßes oder Saures“
rufen. Damit alle einen spaßigen und vor allem sicheren Abend erleben, haben rät die Polizei:

- Anzeige -

In Begleitung unterwegs sein: Halloween ist für Kinder ein aufregender Abend, aber sie unterschätzen oft die Gefahren im Straßenverkehr, besonders in der Dunkelheit und mit dunklen Kostümen. Darum sollten Kinder nicht unbegleitet unterwegs sein oder wenigstens gemeinsam mit Freunden.

Gut sichtbare Kostüme: Reflektierende Elemente an dunklen Kostümen machen die Kinder auch bei Dunkelheit gut sichtbar.

Lichtquellen mitnehmen: Eine Taschenlampe hilft, den Weg zu und Stolperfallen zu vermeiden.

Sichere Straßenüberquerung: Straßen sollten nur an sicheren Stellen, wie Zebrastreifen überquert werden, da Kinder in dunklen Kostümen für Autofahrer oft schwer erkennbar sind.

Vorbereitung ist alles: Mit Kindern wichtige Verhaltensregeln für Halloween besprechen und gemeinsam eine sichere Route.

Respekt vor Privatbesitz: Nicht jeder freut sich über Halloween-Besucher. Nur an Häusern klingeln, die offensichtlich teilnehmen. Kindern und Jugendlichen erklären, dass Regeln auch an Halloween gelten. Halloween ist kein Freifahrtschein für Sachbeschädigungen.

Notruf bei Bedarf: Falls ein Kind verloren geht oder Sie in eine schwierige Situation geraten, gilt wie immer die Notrufnummer 110 an.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here