Start Stadtteile Barmen Alkoholisierten und Flüchtigen aufgehalten

Alkoholisierten und Flüchtigen aufgehalten

Ohne Kennzeichen und unter Alkoholeinfluss wurde in Barmen laut Polizeibericht ein Mann von Beamten an seinem Auto aufgehalten. In der Jülicher City hatte eine Autofahrer versucht, Fahrerflucht zu begehen.

210
0
TEILEN
Foto: Jörg Hüttenhölscher stock.adobe.com
- Anzeige -

Im Steinweg in Barmen meldete ein Zeuge am späten Montagabend, 30. Januar einen roten Transporter ohne Kennzeichen, dessen Fahrer sich schwankend zu Fuß von dem Wagen entfernte. Vor Ort konnten die Beamten das Fahrzeug über die Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen.

Kurz darauf tauchte der Fahrer wieder an dem Wagen auf. Er war den Beamten der Polizei bereits bekannt. Der 57-jährige hatte die vorherige Nacht bereits zur Ausnüchterung in Gewahrsam gebracht. Von ihm ging erneut ein deutlicher Alkoholgeruch aus. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,38 Promille. Daraufhin wurde der Führerschein des 57-Jährigen vorläufig beschlagnahmt. Er wurde zudem für eine Blutprobe in ein
nahegelegenes Krankenhaus gebracht.

- Anzeige -

Die Polizei konnte in Jülich einen Fahrerflüchtigen festnehmen, der an der Kreuzung Bahnhofstraße/Großen Rurstraße nach einem Zusammenstoß am Montagmorgen gegen 9.40 Uhr, zunächst versucht hatte, zu flüchten.

Ein 40-jähriger Dürener hatte bei stockendem Verkehr auf den „Wink“ eines Fahrers reagiert und wollte sich in den Verkehr einordnen, als der freundliche Fahrer ebenfalls anfuhr. Es kam zur Kollision. Der Mann habe daraufhin den Schaden an seinem Wagen begutachtet und fuhr weiter.

Im Rahmen einer Nahbereichsfahndung konnten sowohl der Mann, ein 63-jähriger Pole, als auch sein Fahrzeug gestoppt werden. Von dem 63-Jährigen wurde schließlich eine Sicherheitsleistung wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erhoben.

Der Gesamtschade wird auf etwa 3000 Euro beziffert. Verletzt wurde niemand.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here