Das Ergebnis des Bürgerentscheides, an dem sich knapp 120.000 Wahlberichtige aus dem Kreisgebiet beteiligten, steht fest: 83 Prozent stimmten dafür, beim Namen „Kreis Düren“ zu bleiben. 17 Prozent hatten sich für den alternativen Namen „Rurkreis Düren-Jülich“ entschieden. 546 Stimmen waren ungültig.
Der Kreistag hatte im Dezember 2021 mit großer Mehrheit für die Bezeichnung „Rurkreis Düren-Jülich“ votiert. Gegen die Umbenennung formierte sich Widerstand in Form eines Bürgerbegehrens, das in den heute in der Arena Kreis Düren ausgezählten Bürgerentscheid mündete.
Sieben Reihen mit je elf Vierertischen füllten den Innenraum, in dem seit 16 Uhr die Stimmzettel ausgewertet wurden. Die „Stapel“ wurden anschließend den Zweierteams ausgehändigt, die mit einer „Zählmaschine“ durch die Reihen fuhren. Bei all dem Wirbel in den vergangenen Wochen war die Resonanz auf dieses „Event“ erstaunlich gering. An zwei Händen abzählbar waren die Zaungäste – zuzüglich Medienvertreter.
Kurz nach 18 Uhr waren die ersten zwei Tische „abgeräumt“. Schon um 18:40 Uhr stand der Trend fest: Die ersten 20 von 80 Wahlurnen waren ausgezählt und 81,9 Prozent Stimmen entfielen auf die vor 50 Jahren getroffen Entscheidung für den Namen „Kreis Düren“.
Und das Zählverfahren zu beschleunigen, hat eine Prüfung der Abstimmungsscheine bereits von Montag an im Kreishaus stattgefunden. Rund 250 Menschen waren daran beteiligt.
Abstimmungsleiter Peter Kaptain bedankte sich bei den Kollegen, die heute die Stimmen ausgezählt haben. Die Organisation des Bürgerentscheides sei auch für die Kreisverwaltung ein großer Kraftakt gewesen, so Kaptain, der nochmals darauf hinwies, dass die gesamte Verwaltung den Bürgerentscheid professionell und rechtlich korrekt abgewickelt hatte.
Landrat Wolfgang Spelthahn gratulierte den Initiatoren der Bürgerbeteiligung, auch wenn er gerne den alternativen Weg „Rurkreis Düren-Jülich“ gewählt hätte. Das sei eine demokratische und überaus deutliche Entscheidung. Deutlich machte er ebenfalls, dass er in seiner Amtszeit keinen neuen Anlauf für eine Umbenennung unternehmen werde. Hierzu bestünde nach Ablauf einer zweijährigen Frist die Möglichkeit.