Der Wahlsonntag fällt in diesem Jahr in die Karnavalssession. Zwar ist es bis zum Höhepunkt des Straßenkarnevals noch ein paar Tage hin, aber immerhin in Merzenhausen läuft das „Vorspiel“ an diesem Sonntag bereits. Doch was macht der demokratische Jeck, wenn er oder sie trotz Kostümierung und eventuellem Karnevalsbierchen noch pflichtbewusst die Stimme abgeben möchte? Ist es erlaubt, mit viel Farbe im Gesicht und Promille im Blut das Wahllokal aufzusuchen?
Der HERZOG hat beim nordrhein-westfälischen Innenministerium einmal nachgefragt.
„Es gibt grundsätzlich keine Einschränkungen hinsichtlich des erlaubten Alkoholkonsums oder Grades der Alkoholisierung bei der Stimmabgabe. Ob alkoholisierte Wahlberechtigte tatsächlich wählen können, hängt vom Grad der Alkoholisierung ab“, heißt es aus dem Ministerium. Wichtig sei, dass die wählende Person eine eigene Wahlentscheidung treffen und den Stimmzettel entsprechend kennzeichnen kann. Die entscheidende Frage ist die nach der „persönlichen, gesundheitlichen Konstitution.“ Heißt im Klartext: Auch wer bereits vor der Wahl mit einem Glas angestoßen hat, darf wählen, so es mit dem Ankreuzen klappt. Wer allerdings sturztrunken oder randalierend den Wahlraum betritt und dadurch „die Ordnung stört“, kann aus selbigem verwiesen werden. Ein erneuter Einlass zu einem späteren Zeitpunkt sei allerdings durchaus möglich. Hier muss im Einzelfall vor Ort entschieden werden, verweist das Ministerium auf die Verantwortlichkeit der jeweiligen Wahlvorstände.
Gleiches gilt für die Stimmabgabe in Maskierung: „Wahlberechtigte sind grundsätzlich bei der Kleidungsauswahl nicht eingeschränkt und können auch im Kostüm wählen. Nur wenn das eigene Erscheinungsbild die allgemeine Ordnung im Wahllokal gefährdet oder öffentliches Ärgernis erregt, kann der Wahlvorstand einschreiten. Personen mit politischen Botschaften, Parteisymbolen oder verbotenen Symbolen auf der Kleidung können durch den Wahlvorstand aus dem Wahlraum verwiesen werden.“ In dem Zusammenhang auch noch wichtig ist der Hinweis, dass das Gesicht eindeutig erkenn- und die Person unzweifelhaft identifizierbar sein muss. Sollte also die Schminke zu dick oder das Gesicht verhüllt sein, kann der Wahlvorstand die Person darum bitten, diese abzunehmen respektive zu entfernen, um die Identität überprüfen zu können. Wählende, die dieser Aufforderung nicht nachkommen, müssen vom Wahlvorstand zurückgewiesen werden.