Start Stadtteile Jülich Per Scooter durch Jülich

Per Scooter durch Jülich

Zunächst über ein 1 Jahr soll die Kooperationsvereinbarung für E-Scooter abgeschlossen werden, die in Jülich auf die Straße kommen sollen.

957
0
TEILEN
E-Scooter. Foto: icsilviu | pixabay
- Anzeige -

Die Stadt Jülich beabsichtigt E-Scooter als Leihfahrzeuge in städtischen Raum zur Verfügung zu stellen. „Bei dem Rollerverleihsystem handelt es sich um eine ergänzende Mobilitätsform, die einen guten Beitrag leisten kann die Nahmobilität der Stadt zu fördern, wie es der Stadtrat mit dem Mobilitätskonzept beschlossen hat“, heißt es in der Mitteilung der Stadt Jülich.

Die Leihfahrzeuge werden nach dem Freeflowting-Prinzip angeboten. Das bedeutet, dass sie in einem durch den Anbieter definierten Gebiet der Stadt angemietet und wieder abgestellt werden können. Aufstellorte und Geschäftsgebiet werden derzeit mit dem Anbieter abgestimmt und spezielle Parkverbotszonen ausgewiesen.

- Anzeige -

Das Angebot soll im Frühsommer eingeführt werden. Zunächst über ein 1 Jahr soll die Kooperationsvereinbarung für E-Scooter abgeschlossen werden, die in Jülich auf die Straße kommen sollen. . Das betreffende Unternehmen wird sich in der nächsten Ausschussstaffel vorstellen und Fragen rund um den Einsatz der E-Scooter beantworten.

TEILEN
Vorheriger ArtikelRecy-Kling
Nächster ArtikelZugabe-Preis für Heinz Frey
Stadt Jülich
Hightech auf historischem Boden - Jülich ist eine Stadt mit großer Vergangenheit. Mit über 2000 Jahren gehört sie zu den Orten mit der längsten Siedlungstradition in Deutschland. In der historischen Festungsstadt und modernen Forschungsstadt, die sich auch mit den Schlagworten „Stadt im Grünen“, „Einkaufsstadt“, Renaissancestadt“, „Herzogstadt“ und „kinder- und familienfreundliche“ Stadt kennzeichnen lässt, leben heute ca. 33.000 Menschen.

§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here