Start Stadtteile Jülich Grabschmuck verboten

Grabschmuck verboten

Die Stadt Jülich weist darauf hin, dass das Schmücken mit Blumen, Pflanzen, weiteren Grabaufbauten oder sonstigen Gegenständen, wie zum Beispiel, Lampen auf Rasenreihengrabstätten, also Urnen oder Särge, grundsätzlich nicht erlaubt ist.

473
0
TEILEN
Foto: Pixabay
- Anzeige -

In der Vergangenheit wurde im Winter toleriert, wenn vereinzelt Kerzen auf die Grabplatten gestellt wurden. Zwischenzeitlich ist die Gestaltungskreativität aber soweit gediehen, dass die auch im Herbst und Winter nötige Reinigung und Laubentfernung bei bestehendem Grabschmuck nur noch mit erheblichem Aufwand möglich ist und mit vielfachen Beschwerden bezüglich der Entfernung des Grabschmucks einhergeht. Leider wurde auch im letzten Jahr noch weit nach Allerheiligen und sogar noch in den Sommermonaten immer wieder Grabschmuck auf die Platten gestellt.

Seit 2021 besteht eine Friedhofskommission, aus Vertretern der Stadt und der Fraktionen. In der Kommission wurde dieses Thema diskutiert. Abschließend hat man sich generell gegen Grabschmuck auf den Rasenreihengrabplatten ausgesprochen, so wie es auch in der Friedhofssatzung festgelegt ist.

- Anzeige -

Insofern bittet die Stadt die Hinterbliebenen nochmals ausdrücklich, sich an die Bestimmungen zu halten und den Grabschmuck von den Grabstätten der Rasenreihengräber zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, wird widerrechtlich abgelegter Grabschmuck durch den Bauhof entfernt und entsorgt.

TEILEN
Vorheriger ArtikelAuf Sternenkurs
Nächster ArtikelSportlicher Amtsleiter geht in Ruhestand
Stadt Jülich
Hightech auf historischem Boden - Jülich ist eine Stadt mit großer Vergangenheit. Mit über 2000 Jahren gehört sie zu den Orten mit der längsten Siedlungstradition in Deutschland. In der historischen Festungsstadt und modernen Forschungsstadt, die sich auch mit den Schlagworten „Stadt im Grünen“, „Einkaufsstadt“, Renaissancestadt“, „Herzogstadt“ und „kinder- und familienfreundliche“ Stadt kennzeichnen lässt, leben heute ca. 33.000 Menschen.

§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here