Zum Hintergrund: Kindern, deren Schulweg mehr als fünf Kilometern zur nächstmöglichen Schule beträgt, werden die Fahrtkosten bezahlt. Das gilt für Grund- wie weiterführende Schulen. Von diesem Umstand war die Stadt Jülich auch ausgegangen, als das Kind aus Rödingen statt zur Titzer Primusschule – in der von Klasse 1 bis 10 unterrichtet wird – sich für die Welldorf Grundschule, zweiter Schulstandort der GGS Nord in Trägerschaft der Stadt Jülich, entschied. Zunächst hatten die Eltern bei der Anmeldung zugestimmt, für den Schulweg des Kindes selbst und auf eigene Kosten zu sorgen – ehe sie den Klageweg beschritten. In der Urteilsbegründung heißt es, dass es sich laut Gesetz um eine Schule eigener Schulform der Primarstufe und der Sekundarstufe I handle und darum die Welldorfer Grundschule eben die nächstgelegene des Rödinger Kindes sei.
Noch vier Kinder aus der Gemeinde Titz sind in der Welldorfer Grundschule für das neue Schuljahr angemeldet. Problematisch für die Stadt Jülich: Sie darf keine Schulbusse in einer benachbarten Kommune einsetzen. „Der Gesetzgeber“, so schreibt die Stadt in ihrer Sitzungsvorlage „hat nicht berücksichtigt, dass bei einem wie in Titz vorliegendem Sonderfall die benachbarte Kommune für Fahrkosten aufkommen muss. Daher beabsichtigt die Stadt, das Land im Sinne des Konnexitätsprinzipes anzuschreiben, ob es der Stadt die Fahrkosten erstattet.“