Start Nachrichten Region Vorsicht bei Anrufen von der Notrufnummer 110

Vorsicht bei Anrufen von der Notrufnummer 110

Die Polizei warnt vor Anrufen der Notrufnummer 110. Die sei nämlich nicht wie behauptet von der Polizei, sondern von Betrügern. Es kam im Kreisgebiet Düren zu zahlreichen Telefonaten. Die Anrufer geben sich meistens als Polizeibeamte aus und warnen davor, dass in der Nähe eingebrochen worden wäre und man Fenster und Türen überprüfen solle, da die Gefahr vor einen Einbruch enorm sei.

189
0
TEILEN
Archivbild Polizeiauto | Foto: Arno Bachert - stock.adobe.com
Archivbild Polizeiauto | Foto: Arno Bachert - stock.adobe.com
- Anzeige -

Im weiteren Gesprächsverlauf erfragen die Betrüger, ob es Wertgegenstände gäbe, die zur Sicherheit der „Polizei“ übergeben solle. Die Masche der Täter variierte bei den Anrufen. In allen Fällen reagierten die Angerufenen richtig: Sie wandten 
sich an die richtige Polizei und wurden nicht zu Opfern dieser 
Betrugsmasche.

Etwa 40mal gaben die Beamten der Einsatzleitstelle Tipps und erklärten, dass die Polizei niemals telefonisch Bankdaten wie Kontonummer und Kontostand oder Inhalte von Schließfächern erfragen würde.

 Wenn Anrufer auf ihren Telefondisplays die Rufnummer der Polizei (110) mit einer Vorwahl sehen sollten, dann handele es sich sicher nicht um die Polizei. Es gibt keine Anrufe von der Notrufnummer 110.

- Anzeige -

Die Polizei rät: „Wenn Sie diese Nummer sehen sollten, legen Sie sofort auf. 

Lassen Sie sich den Namen nennen und wählen Sie selbst die 110. Schildern Sie der Polizei den Sachverhalt.
 Geben Sie 
unbekannten Personen keine Auskünfte über Ihre 
Vermögensverhältnisse oder andere sensible Daten.
 Öffnen Sie unbekannten Personen niemals die Tür oder ziehen Sie 
eine Vertrauensperson hinzu und übergeben Sie unbekannten Personen niemals Geld oder Wertsachen.“

Wer Opfer eines solchen Anrufes geworden ist, wende sich in jedem Fall an die Polizei und erstatte Anzeige.



§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here