Start Magazin Gesundheit Lichtblick für die Ferien

Lichtblick für die Ferien

Ferienfreizeit für krebskranke Jugendliche auf Sylt: Die größtenteils spendenfinanzierte Lichtblick-Sommerfreizeit „MeeresRauschen“ der AOK findet vom 25. Juli bis zum 3. August 2023 statt. Anmeldeschluss ist der 20. Mai.

73
0
TEILEN
Foto: Pexels | Pixabay
- Anzeige -

Nach einem langen Krankenhausaufenthalt und intensiver Behandlung brauchen an Krebs erkrankte Jugendliche Ausgleich und Erholung. So können sie Kräfte sammeln. Die Sommerferien-Aktion der AOK Rheinland/Hamburg hilft dabei. Auf Sylt können die 14- bis 17-jährigen Teilnehmer neue Eindrücke und Perspektiven gewinnen und diese mit Gleichaltrigen teilen: Die Jugendlichen können einen gesunden Freund oder eine gesunde Freundin mitnehmen. Neben der Nähe zur Nordsee, Sport, Action und Spaß bietet die Ferienfreizeit vor allem Entspannung und Freiräume. Begleitet werden die Jugendlichen von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie von einem Arzt, der im Notfall schnelle medizinische Hilfe sicherstellt.

Die Lichtblick-Sommerfreizeit „MeeresRauschen“ auf Sylt findet vom 25. Juli bis zum 3. August 2023 statt. Mit dem Angebot Lichtblick setzt sich die AOK Rheinland/Hamburg seit 1996 für Familien mit schwer erkrankten Kindern und Jugendlichen ein. Die Freizeit in Hörnum auf Sylt findet in Zusammenarbeit mit der Deutschen Kinderkrebsstiftung statt. Finanziert wird sie überwiegend durch die Spendenaktion „Cents für kranke Pänz“ der Mitarbeitenden der AOK Rheinland/Hamburg sowie durch Einzelspenden. Teilnehmen können auch Jugendliche, die nicht bei der AOK Rheinland/Hamburg versichert sind.

- Anzeige -

Interessierte Familien können sich bei Matthias Vogt unter der Telefonnummer 0211 8791-28276 anmelden. Der Eigenanteil für die gesamte Reise beträgt für jeden Jugendlichen 50 Euro. Anmeldeschluss ist am 20. Mai.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here