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Hecken sind geschützt

Zum Schutz der wildlebenden heimischen Tiere dürfen deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten - zum Beispiel Nester oder Höhlen in Bäumen - grundsätzlich nicht beschädigt werden. Darüber hinaus ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen sowie Röhrichte zurückzuschneiden. Für Bäume gilt diese Schonzeit ebenfalls, jedoch nur außerhalb des Waldes und der Gärten. Allerdings sind dabei die ganzjährig geltenden kommunalen Baumschutzsatzungen zu beachten.

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Wenn Vögel ihre Nester bauen, ist die Zeit der Rodung vorbei. Foto: Eveningvoice/ Pixabay
Wenn Vögel ihre Nester bauen, ist die Zeit der Rodung vorbei. Foto: Eveningvoice/ Pixabay
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Wie die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Düren mitteilt, sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des (jährlichen) Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig, wenn keine besetzten Nester oder Baumhöhlen vorhanden sind und damit eine Störung des Brutgeschäftes ausgeschlossen wird.

Hecken, Gebüsche und andere Gehölze sowie Röhrichte haben für die Vogelwelt und das Niederwild in der jetzt beginnenden Brutzeit besondere Bedeutung. Das Verbot bezweckt, Schädigungen bei den Vögeln, beim Niederwild und zahlreichen Kleinlebewesen zu unterbinden.

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Jahr für Jahr wird festgestellt, dass dürres Gras sowie die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abgebrannt werden. Nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist es unzulässig, diese Flächen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung bleiben unberührt. Die Vernichtung ist untersagt, weil die nicht bewirtschafteten Flächen, Böschungen und Feldraine überwiegend ökologische Nischen darstellen, auf denen sich Kleinlebewesen und selten gewordene Pflanzen weitgehend unbeeinträchtigt entwickeln können.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote im Bundesnaturschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit von der Unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Im Interesse des Natur- und Artenschutzes ist jeder dazu aufgerufen, diese Bestimmungen zu beachten.


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