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Rinnen müssen freibleiben

Die in Einzelfällen anzutreffenden Anrampungen im Bereich von Grundstückszufahrten mittels Blechen, Hölzern, Beton oder Ähnlichem zur Überwindung von Höhenunterschieden stellen einen Eingriff in den Straßenkörper und somit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar; unter Umständen kommt sogar ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) in Betracht. Mindestens gelten privat angelegte Anrampungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) als erlaubnispflichtige Sondernutzung.

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Foto: Henryk Niestrój | Pixabay
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Gemäß der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren sind die Rinnen entlang der Borde freizuhalten, damit die Entwässerung und Reinigung der Verkehrsflächen gewährleistet bleibt.

Die Ableitung von Oberflächenwasser ist sonst nur eingeschränkt möglich, Pfützen- und mögliche Glatteisbildung wird begünstigt. Außerdem wird die städtische Straßenreinigung beziehungsweise der Winterdienst in der Ausführung behindert.

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Die Verwaltung weist daher darauf hin, dass solche privat angelegten Anrampungen zurückzubauen sind. Entsprechende Kontrollen werden nach einer angemessenen Übergangsfrist durchgeführt.

Hilfsweise kommt eine Bordsteinabsenkung in Betracht. Bei der Herstellung einer solchen Bordsteinabsenkung ist zu beachten, dass ein Antrag auf Genehmigung beim Tiefbauamt der Stadt Jülich zu stellen ist. Arbeiten im öffentlichen Bereich dürfen nur von zugelassenen Tief- und Straßenbaufirmen ausgeführt werden. Der Oberbau der Überfahrten muss den zu erwartenden Belastungen entsprechend befestigt werden.

Für Rückfragen hierzu stehen die Mitarbeiter des Tiefbauamts zur Verfügung.

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