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Kleine Winterdienst-Anleitung

Der Winter hat seine schönen, aber auch seine beschwerlichen Seiten.

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Foto: HZG | tee
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Eis und Schnee auf Fahrbahnen und Gehwegen gehören im Winter dazu. Der Winterdienst des städtischen Bauhofes für die Menschen in Jülich unterwegs, aber auch jede|r Einzelne ist gefragt.

Wer muss schaufeln?
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht übernimmt der Bauhof die Räumung von Schnee und Eis und den Streudienst auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb geschlossener Ortslagen, sofern diese nicht nach der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Jülich den Haus- und Grundstückseigentümern übertragen ist. Dann müssen diese auch gefährliche Stellen der Fahrbahn und auf Fußgängerüberwegen räumen und streuen. Näheres hierzu unter https://www.juelich.de/ortsrecht

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Den Haus- und Grundstückseigentümern obliegt nach der Straßenreinigungssatzung die Reinigungspflicht der Geh- und Wohnwege und somit auch der Winterdienst. Zu diesem gehören auch die als „gemeinsame Fuß- und Radwege“ ausgeschilderten Gehwege und die fußläufigen Verbindungswege/Gassen innerhalb der Bebauung.

Anlieger räumen den Gehweg vor ihrem Grundstück auf einer Breite von mindestens 1,50 Metern. Ausnahme sind die verkehrsberuhigten Bereiche im Stadtgebiet. Hier müssen die Anlieger einen 2 Meter breiten Streifen entlang der Hausfront reinigen und im Winter räumen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

Es empfiehlt sich, den geräumten Schnee als Rampe am straßenseitigen Gehwegrand aufzuschütten. Das Lagern des Schnees auf der Fahrbahn ist grundsätzlich verboten.

Wenn es glatt ist, ist bei Straßen ohne Bürgersteig am Rand der Fahrbahn ein Streifen von einem bis zwei Metern zu räumen und bei Bedarf zu streuen. „Achten Sie bitte darauf, dass Sie auch die Abflüsse zur Kanalisation freihalten müssen, damit das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann. Schaufeln Sie also bitte auch eine Rinne zum nächsten Gully frei! Der Gully selbst darf nicht von Schnee oder Eis bedeckt sein“, heißt es in der Mitteilung der Stadt Jülich.

Streuen: So ist’s richtig
Es darf erst gestreut werden, wenn Schnee und Eis bereits mit einem Besen oder ähnlichem Gerät mechanisch geräumt worden ist. Als Streugut sollten nur Sand, Granulat oder Asche verwendet werden. es empfiehlt sich rechtzeitig einen Vorrat anzulegen. Nur in Ausnahmefällen darf Streusalz verwendet werden und zwar bei gefährlichen Gehwegstellen, etwa auf Treppen, Passagen, Brückenauf- und -abgängen und steilen Gefällstrecken
sowie bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen wie Eisregen. Dabei aber auch nur dann, wenn Sand, Granulat oder Asche allein nicht ausreichen würden.

„Denken Sie bitte daran, dass das Streugut nach dem Schmelzen des Eises und Schnees wieder beseitigt werden muss, da es sonst die Kanalisation verstopfen würde“, rät die Stadt und gibt einen Spartier: „Fegen Sie das Streugut also bitte wieder zusammen, und verwenden Sie es bei Bedarf erneut.“ Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf nicht auf diesen gelagert werden.

Wann muss geräumt/gestreut werden?
Wann und wie oft gestreut oder geräumt werden muss, hängt ganz von der Wetterlage und den Verkehrsverhältnissen ab. In der Satzung über die Straßenreinigung heißt es:

  • In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
  • Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
  • Hinweise
    Ein besonderes Problem für den städt. Winterdienst stellt das Parken in engen Straßen und in Wendeplätzen dar. Es wird deshalb eindringlich auf das gemäß § 12 der Straßenverkehrsordnung bestehende Parkverbot in engen Straßen hingewiesen und um Beachtung des durch Verkehrsbeschilderung verbotenen Parkens in Wendekreisen gebeten.
    Durch die Heranziehung zu Winterdienstgebühren ist der Grundstückseigentümer/Anlieger von der Verpflichtung, den Winterdienst auf der Straße durchzuführen, befreit.
    Wenn ein Anlieger seiner Streu- und Räumpflicht nicht nachkommt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro und bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden kann.
    Auskünfte erteilt gerne das Ordnungsamt der Stadt Jülich, Tel.: 02461 / 63-355.

    Auskünfte zum Winterdienst an städtischen Straßen können unter der Telefonnummer 02461 / 9364-10 beim städtischen Bauhof erfragt werden.

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    Stadt Jülich
    Hightech auf historischem Boden - Jülich ist eine Stadt mit großer Vergangenheit. Mit über 2000 Jahren gehört sie zu den Orten mit der längsten Siedlungstradition in Deutschland. In der historischen Festungsstadt und modernen Forschungsstadt, die sich auch mit den Schlagworten „Stadt im Grünen“, „Einkaufsstadt“, Renaissancestadt“, „Herzogstadt“ und „kinder- und familienfreundliche“ Stadt kennzeichnen lässt, leben heute ca. 33.000 Menschen.

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