Start Stadtteile Barmen Offenlage nur noch für wenige Tage

Offenlage nur noch für wenige Tage

Ein neuer Landschaftsplan wird erarbeitet. Die Offenlage, in der Einwende und Bedenken geäußert werden können, dauert nur noch wenige Tage. Neue Planungen betreffen auch den See in Barmen.

344
0
TEILEN
Foto: Olaf Kiel
- Anzeige -

Für den Naturschutz gibt es Karten. In den Landschaftsplänen werden die Gebiete festgehalten, die im besonderen Maß aufgrund der dort vorkommenden Flora und Fauna schützenswert sind. Und der Landschaftsplan im Kreis Düren ist veraltet, da sich seit der Veröffentlichung der Grundfassung im Jahr 1984 manche Dinge geändert haben. Aktuell ist der neu geplante Landschaftsplan bis zum Freitag, 30. September, in der Offenlage. Unter https://www.kreis-dueren.de/lp kann dieser abgerufen werden.

Immer da, wo etwas neu gemacht wird, gibt es auch Grund zur Diskussion. Das ist irgendwie auch ein Naturgesetz. Und bei dem Landschaftsplan diskutiert man schon länger. Unter anderem im Barmen. Da hat es 2020 auf Einladung der Bürgerinitiative „Naturschutzgebiet“ eine Informationsveranstaltung gegeben, weil das Wäldchen im Barmen, welches ein Naturschutzgebiet ist, in dem damaligen Entwurf ein Landschaftsschutzgebiet werden sollte. Die Dorfbewohner wollten das nicht, aus Angst vor Baumfällungen und einem neuen Baugebiet. Dass ein neues Baugebiet nicht angedacht worden war, gaben Vertreter der Stadt schon damals bekannt. Für den Erhalt des Naturschutzgebiets wurden dennoch Unterschriften von den Dorfbewohnern gesammelt. Die Anmerkungen der Barmener hatten Erfolg, denn das Wäldchen im Barmen, um das das Dorf gebaut worden ist, bleibt Naturschutzgebiet. Allerdings merkte Lothar Gerhards von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Düren damals an, dass  an dem Wald gearbeitet werden müsse, da der Hauptbestand aus Berg-Ahorn und Pappeln bestehe, die hier nicht hingehören. „50 Jahre ist der Wald nicht entwickelt worden. Das ist die Voraussetzung, um das Gebiet als Naturschutzgebiet zu halten“, so Gerhards weiter. Laut der Pressestelle des Kreises Düren sei die Entwicklung der Waldflächen eng mit dem zuständigen Regionalforstamt und dem Eigentümer abgestimmt. In Zukunft sollen in dem Wald standorttypische Baumarten angesiedelt und die Form der forstlichen Bewirtschaftung weiterentwickelt werden.

Der nordöstliche Teil des Barmener Sees ist mit dem angrenzenden Naturschutzgebiet 2.1-4 dargestellt. Mit der blauen Punktierung ist die „Schonzone“ dargestellt. Hier ist von Mitte Juli bis Mitte November das Angeln weiter zulässig. Foto: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan, einsehbar unter www.kreis-dueren.de/lp
- Anzeige -

Auch der benachbarte Barmener See sollte ursprünglich im Landschaftsplan einen anderen Status erhalten. Aktuell ein Landschaftsschutzgebiet, also ein Raum, in dem Landschaft erhalten werden soll, aber es  kaum Einschränkungen in der Nutzung und Zugänglichkeit gibt, sollte ein Naturschutzgebiet werden. Das hätte Einschränkungen für die Angler, Jäger und Besucher des Sees zur Folge gehabt. So schreibt die Stadt Jülich nach Rücksprache mit den Bürgern auch in einer Stellungnahme: „Seit seiner Entstehung als Kiesgewässer in den 1970er Jahren ist der Barmener See bei der örtlichen und der überregionalen Bevölkerung mit einem Einzugsgebiet von bis zu 100 km als Freizeit- und Badegewässers bekannt und beliebt. Die Freizeitnutzung wie z.B. Baden, Sonnen, unterschiedliche Wassersporttätigkeiten, Grillen, ausführen der Hunde (viele freilaufend) etc. sind am See sehr stark ausgeprägt. Die Ufer sind überwiegend durch Pfade erschlossen und werden nach vielen Beobachtungen der unterschiedlichsten Gruppen stark von Besuchern frequentiert. Daher stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Verbote, die im LP (Anm. d. Red.: Landschaftsplan) für den gesamten See (lediglich mit Ausnahme des Badestrands) festgesetzt werden sollen.“

Die Untere Naturschutzbehörde nahm dies zur Kenntnis und schlägt nun vor, den See nur noch im nordöstlichen Teilbereich als Naturschutzgebiet festzusetzen. „Die übrigen See- und Uferbereiche sollen wie in ihrer bisherigen Form wieder als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt werden, allerdings mit einem speziellen Schutzzweck und angepassten Festsetzungen, die auch der besonderen Bedeutung der dort vorkommenden Tierarten – im Besonderen der Wasservögel – gerecht werden.“ Hierzu sollen am See Zonen eingerichtet werden, die allen Interessengruppen und dem Naturschutz gerecht werden. „Das Konzept soll gemeinsam mit allen Nutzer- und Interessensgruppen erarbeitet und abgestimmt werden. […] Bis zur Vorlage dieses Konzeptes bleiben alle Nutzungen im LSG-Bereich des Barmener Sees in der jetzt vorhandenen Form und im augenblicklichen Umfang gestattet“, schreibt die Behörde weiter. Das heißt, dass das Schwimmen im Bereich des Badestrandes weiterhin ausdrücklich erlaubt sein wird. Eine Beschränkung der Angler und Jäger sei, so die Pressestelle des Kreises Düren, im Seebereich, der im Landschaftsschutzgebiet liegt, ebenfalls nicht vorgesehen. Hier gelte Nutzungs-Verordnung der Stadt Jülich.

Doch was passiert nach dem Ende der Offenlage? „Nach der Offenlage werden die während des Septembers fristgerecht eingereichten Einwände, Anregungen und Bedenken der Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange erneut geprüft und in den Gremien des Kreises Düren beraten und beschlossen. Mit der Beschlussfassung über die Stellungnahme des Kreises Düren zu den vorgebrachten Einwänden wird der Landschaftsplan dann auch förmlich als Satzung beschlossen und der Bezirksregierung Köln zur Anzeige gegeben. Sofern von dort keine Verletzung von Rechtsvorschriften festgestellt und geltend gemacht werden beziehungsweise nach dem Verstreichen einer dreimonatigen Frist, wird der Landschaftsplan in Kraft gesetzt“, schreibt die Pressestelle des Kreises Düren. Ein Formblatt für Einwände findet man auf der Webseite des Kreises Düren unter https://www.kreis-dueren.de/LP.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here