Wird eine Straftat verübt und werden der oder die Täter bei der Tat gefilmt oder fotografiert, so dienen diese Bilder der Polizei regelmäßig als Ermittlungshilfe. Anhand der Bilder können Personenbeschreibungen abgeleitet werden, um diese dann über eine Pressemeldung oder einen Post in sozialen Medien der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Die Bilder oder Videos selbst darf die Polizei dabei zunächst aber nicht der Öffentlichkeit zeigen. Zuerst einmal müssen andere Fahndungsmaßnahmen ausgeschöpft werden, und nur wenn diese keinen Erfolg versprechen oder erbracht haben, ist das Veröffentlichen von Bildern der Gesuchten möglich. Grundsätzlich entscheidet hierüber ein Richter. Bis andere Ermittlungsansätze tatsächlich ausgeschöpft sind und eine richterliche Anordnung eingeholt werden kann, vergehen manchmal Wochen und nicht selten Monate. Dieser zeitliche „Verzug“ wird in der Öffentlichkeit oft bemängelt und kritisiert, hat aber eine rechtliche Grundlage: Auch Straftätern haben Persönlichkeitsrechte und ein Recht am eigenen Bild. Nur bei schweren Straftaten wird es der Polizei nach bereits erfolgten Ermittlungen daher gestattet, Bilder von ihnen zu veröffentlichen.
Immer wieder kommt es vor, dass Privatpersonen Bilder aus ihren Überwachungskameras eigenständig ins Internet stellen, um beispielsweise nach mutmaßlichen Dieben oder Einbrechern zu suchen. Hierdurch wird jedoch gegen das Kunsturhebergesetz verstoßen und die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen werden verletzt.
Die Polizei bittet darum, keine „privaten“ Öffentlichkeitsfahndungen zu betreiben oder solche in sozialen Netzwerken zu verbreiten. Alle Öffentlichkeitsfahndungen der Polizeibehörden in NRW findet man hier: https://polizei.nrw/fahndungen