Start Magazin Gesundheit Luftreiniger für Grundschulen und Kitas

Luftreiniger für Grundschulen und Kitas

Die Infektionszahlen sinken zwar aktuell, aber auch künftig wird das Thema Corona alle weiter beschäftigen. Mit Blick auf den nächsten Herbst und Winter hat die Bundesregierung ein Förderprogramm erweitert, so dass mit moderner Technik jetzt auch in Schulen und Kindergärten für saubere Luft gesorgt werden kann, wie der Bundestagsabgeordneter des Kreises Düren, Thomas Rachel (CDU) mitteilt.

80
0
TEILEN
Foto: pixabay
- Anzeige -

Gefördert werden coronagerechte, stationäre raumlufttechnische Anlagen nun auch für die Bildungseinrichtungen, die von Kindern bis zwölf Jahren genutzt werden. Davon können auch zahlreiche Schulen und Kitas im Kreis Düren profitieren, so Rachel. „Besonders am Herzen liegt mir, die Kinder zu schützen und ihnen einen möglichst wenig eingeschränkten Schul- und Kindergartenbesuch zu ermöglichen. Deshalb bin ich froh, dass die Bundesregierung das Programm zur Förderung raumlufttechnischer Anlagen so erweitert hat, dass nun auch Kindergärten und Schulen profitieren“, so Thomas Rachel (MdB) als Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Die Förderung ist begrenzt auf Räume und Einrichtungen für Kinder bis zwölf Jahren, da für diese Altersgruppe bisher kein Impfstoff gegen Corona zugelassen ist. Zu diesen Einrichtungen gehören Kindertageseinrichtungen, Horte, Kindertagespflegestellen und staatlich anerkannte allgemeinbildende Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit Ausnahme von Schulen der Erwachsenenbildung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert Investitionen in die Um- und Aufrüstung bestehender stationärer raumlufttechnischer Anlagen (RLT-Anlagen) sowie den Neueinbau von stationären RLT-Anlagen.

- Anzeige -

Gefördert werden Maßnahmen, die angesichts von potenziell virusbeladenen Partikeln bei unzureichender Lüftung in geschlossenen Räumen das Infektionsrisiko senken. Beantragt werden kann die Förderung über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), erläutert der Christdemokrat.


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here