Start Kommentare Hofgeflüster Der Herzog und die DSGVO

Der Herzog und die DSGVO

DSGVO – die sind geheimnisvolle vertrackte Organisationsstrukturen. Nein! Dafür steht das Kürzel nicht. Es drückt aber das Gefühl aus, für Menschen, die sich mit dem Thema beschäftigen müssen.

111
0
TEILEN
Hofgeflüster
- Anzeige -

DSGVO heißt ausgeschrieben: Datenschutzgrundverordnung. Die neue EU-Richtlinie, die seit 25. Mai in Kraft getreten ist, hat für große Verunsicherung bei Vereinen und in der Medienlandschaft gesorgt. Wie ist künftig Presse- und Öffentlichkeitsarbeit möglich, wenn für jedes Foto eine Genehmigung eingeholt werden muss? Und zwar jedesmal aufs Neue. Es darf keine pauschale Erlaubnis sein. Wie ist eine Aufbereitung von Schützen- oder Maifesten möglich, wie die Pflege von Internetseiten? Was bedeutet das für die Berichterstattung im HERZOG?

Die gute Nachricht vorab: Für die Presseberichterstattung ändert sich wenig. Es gilt wie bisher: Menschen, die sich in Veranstaltungen einbringen, sind so genannte „relative Personen der Zeitgeschichte“ und können damit auch in Zeitungen und Magazinen weiterhin im Bild erscheinen, ohne nach §22 eine erforderliche Einwilligung einzuholen. Das betrifft auch Menschen, die „als Beiwerk“ abgebildet sind, an Versammlungen und Aufzügen teilnehmen. Dass Bilder nicht ehrverletzend sein dürfen oder die Persönlichkeitsrechte Einzelner verletzten dürfen, versteht sich von selbst. Diese Regelung gilt allerdings jetzt schon.

- Anzeige -

Gedeckt ist diese Regelung durch Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes, das die Presse- und Meinungsfreiheit garantiert und ebenso Artikel 11 der EU-Charta, der die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit garantiert. Weiterhin garantiert ist damit auch der Informantenschutz. Will man es überspitzt formulieren steht sie „über“ dem DSGVO. Die gesetzliche Grundlage findet sich im genannten Medienprivileg der DSGVO im § 85.#

„Für die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken sollten Abweichungen und Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung gelten, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, wie es in Artikel 11 der Charta garantiert ist, in Einklang zu bringen. Dies sollte insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten im audiovisuellen Bereich sowie in Nachrichten- und Pressearchiven gelten.“
Ebenfalls nicht neu ist, dass Daten zu schützen sind.

Alle Hintergründen finden Sie unter https://dsgvo-gesetz.de

Die Fakten beziehen sich auf ein Seminar und einer Veröffentlichungen des Deutschen Journalistenverbandes (DJV)


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here