Grundsätzlich erhalten Eltern für ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel dann, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Dienste (FSJ, FÖJ, anerkannte Freiwilligendienste im Ausland) kann Kindergeld gezahlt werden.
Da es nach dem Schulende aber in aller Regel nicht nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Aber auch, wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger gestaltet, kann für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt werden, wenn es auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartet. Hierfür genügt die schriftliche Zusendung eines Nachweises über den Ausbildungs- oder Studienbeginn oder einer Schulbescheinigung per Post an die Familienkasse. Adresse: Familienkasse Nordrhein-Westfalen West, 50574 Köln. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen. Dann können die Zahlungen aufrechterhalten werden. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich.
Viele Anträge und Veränderungsmitteilungen können online unter www.familienkasse.de von zuhause an die Familienkasse gerichtet werden.