Start Magazin Rat & Recht Wer met de möpp lööf…

Wer met de möpp lööf…

…moss met de möpp verzäll maache. Aber bitte nicht zu viel mit dem Möpp Verzäll machen und sich dabei allzu sehr ablenken lassen…

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Foto: Andrey Burmakin
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Der Hund ist und bleibt der beste Freund des Menschen. Und das seit Jahrtausenden rund um unseren Globus, in allen Rassen, Größen und Farben. Und daher Hundehalter(innen), bleibt wachsam beim Gassi gehen! Gehst Du mit Deiner Fellnase nach draußen über Stock und Steine, halt Deinen treuen Liebling möglichst umsichtig an der Leine.

Für Hundehalter(innen) gilt nämlich wie für fast alle Tierhalter(innen) zivilrechtlich die sogenannte Gefährdungshaftung gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach stellt diese Haftungsart eine Ausnahme zur üblichen Schadenersatzpflicht aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit dar, kommt also bereits verschuldensunabhängig zum Tragen. Im Rahmen der Gefährdungshaftung kann sich eine Schadenersatzpflicht des/der Hundehalter(in) bereits aus der sich manifestierenden Tiergefahr ergeben, ohne dass auf das Verschulden des/der Schädigers/Schädigerin oder auf die Widerrechtlichkeit der Handlung ankommt.

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Denn das Ausführen des Vierbeiners ist natürlich grundsätzlich erlaubt und sogar erwünscht, birgt hingegen ein gewisses Gefährdungspotential. So ist die Umtriebigkeit der Schnuppernase in freier Wildbahn nicht per se widerrechtlich. Aber geht das Temperament mit dem Vierbeiner durch und attackiert er andere Menschen oder Tiere, muss der/die Tierhalter(in) für alle Körper- und Sachschäden aufkommen, die kausal auf die Hundeattacke zurückzuführen sind. Entscheidend für die Tierhalterhaftung ist die Verwirklichung der Tiergefahr. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Hund einem Hasen hinterherrennt und dabei einen Radfahrer vom Rad stößt, der sich bei dem daraus folgenden Sturz verletzt. Dagegen ist die Gefährdungshaftung des § 833 BGB in der Regel nicht gegeben, wenn jemand über einen schlafenden Hund stolpert und sich dabei verletzt. Grundsätzlich steht stets der/die Hundehalter(in) in der Haftung.

Aber auch ein Hundesitter kann es als Tierhüter haftungsrechtlich erwischen. Ihm muss hingegen anders als dem Tierhalter ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten nachgewiesen werden. Die den Hundehalter treffenden Schadenersatzpflichten umfassen unter anderem Schmerzensgeld und den Ersatz von Sachschäden und können bei schwerwiegenden Verletzungsfolgen regelrecht explodieren, wenn überdies noch Verdienstausfall, Haushaltsführungsschäden oder Pflegeschäden geltend gemacht werden.

Allein die Bemessung des Schmerzensgeldes kann im Falle schwerwiegender Verletzungen beträchtlich ausfallen. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist im deutschen Recht nicht kodifiziert und unterliegt der Judikatur. Dabei ist die Rechtsprechung sehr vielfältig und unterschiedlich.

Wesentliche Kriterien für die rechtliche Bewertung des Schmerzensgeldanspruchs sind unter anderem Art und Umfang der Verletzungen, Art und Verlauf der Heilbehandlung, Dauer der Arbeitsunfähigkeit und mögliche schädigende Dauerwirkungen wie z.B. dauerhafte Bewegungseinschränkungen oder bleibende Narben. Der/die Tierhalter(in) kann hingegen gem. § 254 BGB ein Mitverschulden des/der Geschädigten oder eine Mitverursachung dessen/deren Tieres einwenden, wenn zwei Hunde aufeinander losgegangen sind.

Je nach Schwere des Mitverschuldensanteils des/der Geschädigten kann sich der Haftungsumfang des/der Tierhalter(in) verringern oder gar auf Null reduzieren. Allein mit dieser Rechtsprechung zur Abwägung der Verschuldensanteile im Schadenersatzrecht könnte wohl die Fläche unserer stolzen Herzogstadt Jülich bedruckt werden.

Übrigens kann der Hundebiss auch strafrechtliche Folgen haben, da eine Fahrlässigkeitstat wegen der Zufügung einer Körperverletzung gem. § 229 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht kommen kann, sofern der/die Geschädigte den notwendigen Strafantrag stellt. In den meisten Fällen wird ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft hingegen eingestellt, da das öffentliche Interesse an einer notwendigen Strafverfolgung nicht besteht und überdies dem/die Geschädigten das Zivilverfahren gegen den/die Schädiger(in) primär und nach wie vor eröffnet ist.

Und damit es im Ernstfall joot lööf, kommt vom Verfasser dieser Kolumne und selbst passionierten Hundefreund- und -halter der dringende und gute Rat: Schließen Sie für Ihren besten Freund eine Hundehaftpflichtversicherung ab! Damit fangen Sie die geschilderten finanzielle Risiken ab, die zwar nicht alltagsüblich sind, aber im Ernstfall sehr wohl verheerend sein können.

Nach Landeshundegesetz (LHundG NRW) müssen gefährliche Hunde (z.B. Pitbull Terrier, Bullterrier, Staffordshire Terrier) und große Hunde (Gewicht mehr als 20 Kg oder Widerristhöhe mehr als 40 cm) versichert werden. Für alle anderen Hunde ist der Abschluss der Hundeversicherung dringend zu empfehlen, wobei Sie sich zu den jeweiligen Versicherungsleistungen gut beraten lassen sollten.

Denn Sie kennen den rheinischen Erkenntnissatz: „Wenn et lööf, dann lööf et“ im Sinne von „Ein Unglück kommt selten allein“.
Aber mit Versicherung im Rücken sind Sie mit Ihrem besten Freund im Haftungsfall nicht allein.


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