Das klingt zunächst nicht nur unter rheinischen Katholiken geradezu gesalbt und heilig, könnte man sich doch dem Begriffe nach durchaus der Verkündigung der frohen Botschaft nahe fühlen.
Branchengerecht verhält es sich aber in der gerichtlichen Praxis zumeist eher trocken und formalisiert sowie wenig fröhlich.
Die fast tagtäglich seitens des Mandanten an den rheinischen Anwalt gestellte Frage lautet: „Wann kütt er dann, der Sproch?“
Gemeint ist der gerichtliche Spruch in einem laufenden Gerichtsverfahren, sprich eine gerichtliche Verfügung mannigfaltiger Art, z.B. ein Beweisbeschluss, ein Auflagen- oder Hinweisbeschluss, ein Beschluss mit einem Vergleichsvorschlag oder gleich ein Schlussurteil.
Natürlich ist es für den rechtsuchenden Mandanten immer sehr spannend, wenn ein solcher Verkündungstermin ins Haus steht.
Denn recht häufig hält Justitia mit ihren Verfügungen einiges bereit, angenehm oder gar niederschmetternd.
Daher sind es auch manches Mal feierlich anmutende Momente im Nachgang dieser Verkündigungen, wenn der Advocatus nämlich seinen Mandanten im Beratungstermin über den Inhalt solcher Verfügungen orientiert.
Die dabei durchaus angespannte Erwartungshaltung des Mandanten erinnert gelegentlich an frühere Schulsituationen, wenn der Schüler mit Kribbeln im Bauch der Rückgabe seiner Lateinklausur verbunden mit dem Notenurteil entgegenfiebert.
Besonders „beliebt“ bei uns Anwälten ist im Übrigen die Verkündung der berühmt-berüchtigten Beschlüsse der Rechtsmittelgerichte gemäß § 522 Zivilprozessordnung (ZPO).
Denn eine nicht unbeträchtliche Zahl von eingelegten Rechtsmitteln in Form von Berufungen werden, solange sie nicht sehr hohe Streitwerte beinhalten, bereits im Zuge einer Vorprüfung durch die Zivilkammern oder -senate der angerufenen Obergerichte einstimmig und unverzüglich als aussichtslos zurückgewiesen.
Es wird mithin im echten Wortsinn kurzer Prozess gemacht mit manchen Rechtsmitteln.
Hierbei das Dilemma zwischen Prozessökonomie und Anspruch des Petenten auf rechtliches Gehör aufzulösen, ist gewiss noch eine spannende Herausforderung bei einer nächsten Reform der Reform der diesbezüglichen ZPO-Vorschrift.
Aber nochmals kurz zurück zum Verkündungstermin:
Im Rahmen eines solchen Termins gibt es entgegen der Vorstellung vieler Mandanten keine lauthalse Verkündigung eines Richterspruchs.
Der Richter gibt seine gefertigte Entscheidung eher still und lautlos zur Geschäftsstelle des Gerichts, damit diese Verfügung sodann von dort aus an die Parteien und/oder die Anwälte als Parteivertreter versandt werden kann.
Persönlich oder telefonisch abfragen können der Mandant oder sein Anwalt den Tenor des Richterspruchs gleichwohl durchaus.
Mehr Verkündung wird aber beim Zivilgericht insoweit nicht geboten.
Die Verkündung des Richterspruchs obliegt eben eher dem Anwalt seinem Mandanten gegenüber.