Das Finanzgericht Münster sieht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, solche trockenen Brötchen als unentgeltliche Zuwendung für Arbeitnehmer zu versteuern.
Dies sähe nach allgemeiner Anschauung bei einem Frühstück anders aus.
Dafür fehle es aber bei einem einfachen Brötchen schlichtweg am Aufschnitt oder einem anderen Belag (Az.: 11 K 4108/14).
Und Vorsicht: Nachbarfalle!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst entschieden, dass der Hauseigentümer seinem Nachbarn grundsätzlich für Schäden, die sein Handwerker angerichtet hat, ersatzpflichtig ist, und zwar völlig unabhängig davon, ob den Hauseigentümer irgendein Verschulden trifft.
Was für ein Malheur!
Das höchste Gericht hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen, dass der von einem Hauseigentümer beauftragte und mittlerweile insolvente Dachdecker bei seinen Arbeiten einen Brand verursacht hatte, der auf das Nachbarhaus übergriffen und dies beschädigt hatte.
Und der BGH hat zur Überraschung mancher Rechtexperten im Namen des Volkes entschieden:
Die Versicherung des Eigentümers dieses Nachbarhauses darf den Auftraggeber des Dachdeckers in Regress nehmen, obwohl dieser mit dem schadenstiftenden Brandgeschehen selber nichts zu tun hatte (Az.: V ZR 311/16).
Und auch am Arbeitsplatz kann die bare Münze teuer klingeln.
Hier sollte man nämlich lieber mal sein Handy klingeln lassen.