Start Magazin Rat & Recht Ohne Worte…

Ohne Worte…

Da kann selbst der Jurist nur – manchmal etwas bitter - schmunzeln…

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Rat & Recht in und um Jülich Foto: ©Andrey Burmakin - stock.adobe.com / Bearbeitung: la mechky
Rat & Recht in und um Jülich Foto: ©Andrey Burmakin - stock.adobe.com / Bearbeitung: la mechky
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Das gilt insbesondere für rechtlich eher bedenkliche Humoresken und Narreteien anlässlich der bevorstehenden 5. Jahreszeit! Bei Alaaf und Helau kann nämlich durchaus auch rechtlicher Ausnahmezustand herrschen:

Ziehen die Lindwürmer der Karnevalsumzüge durch die rheinischen Hochburgen, sollten die Jecken den Karnevalswagen nicht zu nahekommen, so dass sie gar unter die Räder geraten. Denn solche Pechvögel haben vor Gericht zumeist keine Chance, da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Veranstalter grundsätzlich bereits aus Gründen der Karnevalsfolklore ausscheidet (vgl. OLG Koblenz, 3 U 985/13)

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Ähnliches, nämlich volle Deckung gilt für das Abfeuern einer Kamellekanone und die möglichen ohrenbetäubenden Folgen. Ein Knalltrauma kennt der Karneval in rechtlicher Hinsicht nicht. Den Knall hat auch das Landgericht Trier nicht gehört, denn es vergönnt dem ungewollt Gehörlosen keinerlei Schadenersatz (LG Trier 1 S 18/01).

Dieses Gericht, obwohl nicht gerade im Verdacht stehend, in einer Karnevalshochburg angesiedelt zu sein, ist der Narretei offenbar eng verbunden, hat es doch seine schützende Hand auch über den fröhlichen Veranstalter gelegt und ihn auf der ganzen Linie haftungsrechtlich exkulpiert, als für schwungvoll geworfenes Naschwerk ein Schneidezahn geopfert wurde (LG Trier, 1 S 150/94).

Da bringt der geneigte Karnevalschronist dem naturgemäß im höchsten Maße karnevalsaffinen Amtsgericht Köln gewiss schon mehr Verständnis entgegen, wenn die dortigen Richter jegliches Schmerzensgeld für im Karnevalsumzug herumirrende und verletzungsgeneigte Schokoladenstücke verpönen. Da heißt es eben „Augen zu und durch“ oder „Klömpchenfreiheit schlägt Deliktrecht“ (Amtsgericht Köln, 123 C 254/10)

Das toppt dann noch das ehrwürdige Kölner Oberlandesgericht, das das Land der Jecken quasi zu einer einzigen närrischen Rutschbahn ausruft. Denn nach Meinung der Oberrichter ist es zwar kein Spaß, im Gedränge der Närrinnen und Narren auf einem verschütteten Getränk verletzungsträchtig auszurutschen, hört aber jeder Spaß auf, wenn daraufhin den Veranstalter in die Haftung genommen werden soll.
Dieser hafte für derartige nass-schlüpfrige Risiken jedenfalls nicht (OLG Köln 19 U 7/02).

Zu allzu ungestümen Narrensprüngen sollten sich die ausgelassenen Jecken dann gleichwohl nicht verleiten lassen.

Denn so erheiternd die Karnevalslieder auch aus den Lautsprechern ertönen mögen, sie sollten den übermütigen Tänzer nicht dazu ermutigen, die begehrte Dame ungefragt auf die Tanzfläche zu ziehen, um mit ihr dann – oh Schreck – außer Balance zu geraten, bierbeladen zu straucheln und rückwärts aus dem geöffneten Fenster zu stürzen.

Das der hanseatischen Korrektheit verschriebene Oberlandesgericht Hamburg schloss die Einwilligung der etwas gerupften Dame zu dem wilden Tänzchen aus, denn sie habe wahrlich keine Zeit gehabt, diesem Faschingsmanöver zuzustimmen.

Sprichwortgetreu kam für den Tänzer sein Übermut vor dem Fall und er hatte gemäß Weisung der norddeutschen Richter bei der verflossenen Herzdame zur Zahlung von Schmerzensgeld anzutanzen.

Nur zwei Worte: Jülich Alaaf!


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