Start Magazin Rat & Recht Ich bin blank – und was nun?

Ich bin blank – und was nun?

Heute geht es leider ganz schnell. Ob das neue Auto, der neue Fernseher, der neue Laptop, das neue Handy… Es kostet eigentlich einzeln und alles eine Menge Geld. Aber die tollen Eyecatcher in den Werbeflyern und im Internet bieten ja tolle Zahlungserleichterungen, Finanzierung oder Leasing in Monatsraten, am besten noch mit Null Zinsen.

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Rat & Recht in und um Jülich Foto: ©Andrey Burmakin - stock.adobe.com / Bearbeitung: la mechky
Rat & Recht in und um Jülich Foto: ©Andrey Burmakin - stock.adobe.com / Bearbeitung: la mechky
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Und solchen Verlockungen zu widerstehen ist im heutigen Konsumrausch schwer, schließlich will man/frau unter Freunden und Bekannten nicht hintenanstehen und dem Wohlstandsglauben getreu mithalten. Und mit einem Mal reiht sich ein Kauf- oder Leasinggeschäft an das andere, der an sich aufrechte Normalverbraucher und Durchschnittsverdiener hat den Überblick verloren, seine Zahlungsverpflichtungen laufen aus dem Ruder.

Der Multischuldner schaut in sein Portemonnaie und stellt fest: Ich bin blank!

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Vorstehende Zeilen sind leider keine Persiflage auf unsere Wohlstandsgesellschaft, sondern bundesdeutsches Überschuldungszenario in Privathaushalten und auch gelegentlich in Unternehmen. Welchen Ausweg gibt es aus einer solchen Notsituation der Zahlungsunfähigkeit? Wie ist ein finanzieller Neustart zu schaffen?

In den USA nennt man es etwas euphemistisch the second chance.

In Deutschland ist es die Insolvenz, die hilft, geregelt in der Insolvenzordnung (InsO), für Privatpersonen bei Überschuldung die Privatinsolvenz, für Unternehmen die Regelinsolvenz.

Nachfolgend liegt das Augenmerk auf dem Verfahren der Privatinsolvenz, da diese im Wesentlichen im Fokus der interessierten Leserschaft stehen dürfte. Das Insolvenzverfahren unterliegt einem streng formalisierten Ablauf und folgt strikt einem genauen Plan der Schuldenbereinigung, was durch den vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter gesteuert wird.

Während die Einleitung von Unternehmensinsolvenzen unmittelbar beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden können, müssen private Schuldner zunächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit ihren Gläubigern in die Wege leiten.

Dafür haben sich die Schuldner an geeignete und für eine Schuldenbereinigung befugte Personen oder Stellen, wie anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte oder Steuerberater zu wenden.

Gelingt eine Einigung mit den Gläubigern, ist eine Insolvenz abgewendet.
Scheitert sie, was leider in vielen Fällen passiert, da zwingend alle Gläubiger einem angebotenen Schuldenregulierung zustimmen müssen, wird dies durch den Schuldnerberater bescheinigt und ist sodann aufgrund der dadurch gegebenen Antragsbefugnis des Schuldners der Weg in das Insolvenzverfahren eröffnet.

Anzumerken hierzu ist, dass auch Gläubiger, antragsbefugt sind (§ 14 InsO), was durchaus des Öfteren vor allem durch Finanzbehörden oder Sozialkassen wahrgenommen wird.

Der Insolvenzantrag ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen (§ 2 InsO).

Das Insolvenzgericht leitet dann das bereits erwähnte streng formalisierte Insolvenzverfahren ein.

Hierfür ist zu empfehlen, dass der Schuldner sich einer professionellen Unterstützung, z.B. durch einen kundigen Rechtsanwalt bedienen sollte, da er eine Vielzahl von Unterlagen beizubringen hat und das Vorschriftendickicht der Insolvenzordnung nur schwer durchschauen kann.

Zunächst wird regelmäßig das so genannte vorläufige Insolvenzverfahren als erneuter und diesmal gerichtlich überwachter Versuch der Einigung mit den Gläubigern über eine Schuldenbereinigung eingeleitet.

In diesem Verfahrensstadium wird durch das Insolvenzgericht der Insolvenzverwalter als Verfahrenslenker und -denker sowie Brückenbauer zwischen Schuldner und Gläubigern berufen, zunächst als vorläufiger Verwalter.

In vielen Fällen ist eine Einigung auch in dieser Verfahrensphase nicht möglich, so dass nach Kostenklärung – die Verfahrenskosten können auf Antrag gestundet werden – das eigentliche Hauptinsolvenzverfahren durch das Gericht beschlossen wird.

In diesem Verfahren müssen die Gläubiger ihre Forderungen, unterteilt in Hauptforderungen und nachrangige Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.

Nach einer zu erfolgenden Gläubigerversammlung wird eine zumeist quotierte Verteilung der beim Schuldner befindlichen vorhandenen Insolvenzmasse für die Gläubiger vorgenommen.

Danach schließt sich die sogenannte Wohlverhaltensphase an, in deren Zuge der Insolvenzverwalter als Treuhänder die Vermögensverhältnisse beim Schuldner dahingehend überwacht, dass er pfändbares Vermögen und Einkommen des Schuldners an die Gläubiger verteilt und auszahlt.
Weitere Pfändungen oder Lohnabtretungen sind den Gläubigern untersagt.

Der Schuldner hat wiederum strenge Regeln zu befolgen und ist u.a. verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich um eine solche nachweislich zu bemühen
Er darf im Laufe des Verfahrens selbstverständlich auch keine neuen Schulden machen.

Verstößt der Schuldner gegen ihn treffende Obliegenheiten, kann ihm die angestrebte Restschuldbefreiung – auch nachträglich – versagt werden

Diese Befreiung von den restlichen Schulden wird dem Schuldner hingegen in der Regel final im Verfahren durch Gerichtsbeschluss gewährt.

Damit hat der Schuldner sein Ziel erreicht und ist – zumindest in vielen Fällen (s.o.) – schuldenfrei!
Er kann in sein neues, von Schulen unbelastetes Leben starten!

Eine Wiederauflage dieses Verfahrens ist im weiteren Finanzleben des Schuldners im Übrigen nur unter engsten Voraussetzungen möglich, was sehr selten vorkommt.

In der Regel dauert dieses Gesamtverfahren der Schuldenbefreiung exklusive der geschilderten vorgerichtlichen Vorbereitungszeit 6 Jahre. Eine Verkürzung ist grundsätzlich möglich, aber abhängig von der Leistungsfähigkeit des Schuldners hinsichtlich seiner Zahlungen an die Gläubiger und auf die Verfahrenskosten.

Ein wenig Wasser ist aber in den Wein der Restschuldbefreiung zu gießen.

Denn bestimmte Schulden und Verbindlichkeiten sind von dieser ausgenommen.
Dies gilt insbesondere für Unterhaltsschulden und -verpflichtungen, Geldstrafen und -bußen sowie Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und aus Steuerstraftaten.

Fazit: Wer blank ist, dem kann in Deutschland sehr oft geholfen werden.

Und noch eine gute Nachricht zum Schluss:

Zwar waren in Deutschland im Jahre 2019 immer noch über 100.000 Insolvenzen zu verzeichnen. Seit dem Jahr 2010 mit damals nahezu 170.000 Insolvenzen nehmen diese hingegen stetig ab. Gewiss auch ein Ergebnis des jahrelang anhaltenden wirtschaftlichen Aufschwungs.


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