Gemäß § 46b Strafgesetzbuch (StGB) kann ein Straftäter, der einen entscheidenden Beitrag zur Aufdeckung oder Verhinderung einer schweren Straftat leistet, vor Gericht mit einer Strafmilderung gem. § 49 StGB oder gar mit Straffreiheit rechnen.
Dem Straftäter, der Zeuge eines Verbrechens geworden ist, wird somit eine goldene Brücke aus seiner eigenen Strafverwicklung gebaut, der Strafverfolgungsbehörde wiederum eine solche mindestens ebenso goldene zur besseren Aufklärung von schweren Straftaten.
Gegenstand dieser Kronzeugenregelung ist ausschließlich die Schwerkriminalität im Sinne von § 100 a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO), also Verbrechenstaten aus der organisierten, der Wirtschafts- und Transaktionskriminalität.
Der Kronzeuge selbst muss ebenso Täter einer schweren Straftat sein, damit sich der Brückengang auch für ihn auszahlt.
Die Informationen des Kronzeugen müssen wesentlich die Ermittlung von Tätern und deren Tatbeiträgen im Rahmen der schweren Kriminalität fördern oder rechtzeitig die Verhinderung einer geplanten schweren Straftat ermöglichen.
Besonders bedeutungsvoll ist es, dass der Kronzeuge sein Wissen vor der Beschlussfassung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn offenbart.
Diesen Zeitpunkt darf er nicht verpassen, andernfalls die Kronzeugenregelung für ihn nicht mehr greift.
In der Folge gewichtet und wägt das zuständige Strafgericht die Mitwirkungsintensität des Kronzeugen und deren Bedeutung für den strafrechtlichen Aufklärungs- oder Vermeidungsprozess dahingehend ab, den Straftäter im Gewand des Kronzeugen strafrechtlich milder oder in seltenen Fällen gar nicht zu behandeln.
Natürlich birgt diese Kronzeugenregelung die Gefahr, dass Straftäter zu ihrer eigenen strafrechtlichen Privilegierung andere Mittäter zu Unrecht belasten.
Dies wurde hingegen durch die Erhöhung der Strafandrohung in den Strafnormen § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) und § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) kompensiert.
Eine in der strafrechtlichen Praxis häufig angewandte Kronzeugenregelung findet sich im Betäubungsmittelstrafrecht, hier in § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Gerade im Drogengeschäft entschließen sich manche ins polizeiliche Fangnetz geratene Delinquenten unter dem Druck hoher Straferwartung zu einer tataufklärenden Aussage.
Hierbei ist aber höchste Vorsicht und unbedingte anwaltliche Beratung vonnöten.
Denn ein „einfaches“ Geständnis angesichts erdrückender Beweislage ist noch lange keine Aussage, die zur Kronzeugenregelung führt.
Diese Regelung greift nur, wenn durch zusätzliche Aussagen des Beschuldigten Mittäter oder Gehilfen in gerichtsverwertbarer Weise identifiziert werden können.
Auch Nebenwirklungen einer solchen Aufklärungshilfe sollten in den Blick genommen werden, z.B. die daraus folgende Abschöpfung von Tatbeiträgen gemäß § 33 BtMG in Verbindung mit § 73 ff. StGB oder der Entzug der Fahrerlaubnis.
Also sollte der strafrechtlich in Erscheinung getretene Whistleblower das schützende Geländer auf der goldenen Brücke der Kronzeugenregelung im Wege der Beratung mit seinem Anwalt stabil bauen.