Start Magazin Rat & Recht „Errare humanum est“ – Irren ist menschlich…

„Errare humanum est“ – Irren ist menschlich…

…seitens der Justiz aber gelegentlich unmenschlich!

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Rat & Recht in und um Jülich Foto: ©Andrey Burmakin - stock.adobe.com / Bearbeitung: la mechky
Rat & Recht in und um Jülich Foto: ©Andrey Burmakin - stock.adobe.com / Bearbeitung: la mechky
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„Bandsalat“ in der Justiz im übertragenen Sinne, so auch das fehlerhafte richterliche Verständnis von z.B. über Tonträger protokollierten Zeugenaussagen oder Anhörungen von Sachverständigen und daraus resultierende und weitergehende rechtliche Fehleinschätzungen können tragische Einzelschicksale zur Folge haben.

Solche richterliche Irrungen und Wirrungen sind selbstverständlich auch nur menschlicher Natur, aus ihnen können aber gravierende Justizirrtümer erwachsen, die zur Verurteilung Unschuldiger führen können.

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Drei zugleich prominente und eklatante Beispiele irriger Justiz:

1.

Monika Weimar wurde 1988 vom Landgericht Fulda wegen Mordes an ihren beiden Töchtern zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 1997 wurde sie in einem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen. 1999 wurde sie auf die Revision der Staatsanwaltschaft erneut zu lebenslanger Haft verurteilt. 2006 wurde sie nach insgesamt 15 Jahren Haft aus dem Gefängnis entlassen.

2.

In den Wormser Prozessen wurden zwischen 1993 und 1997 am Landgericht Mainz 25 Personen aus Worms und Umgebung wegen des angeblichen massenhaften Kindesmissbrauchs im Rahmen eines angeblichen Pornorings angeklagt. Die Beschuldigten saßen mehrere Jahre in Untersuchungshaft. Die drei Prozesse endeten 1996 und 1997 mit dem Freispruch für alle 25 Angeklagten. In dem Urteil heißt es u.a.: „…Den Wormser Massenmissbrauch hat es nie gegeben …Bei allen Angeklagten, für die ein langer Leidensweg zu Ende geht, haben wir uns zu entschuldigen…“

Ausgelöst wurden die damaligen Anklagen im Übrigen durch den übersteigerten Belastungseifer des Vereins Wildwasser Worms.

3.

Gustl Mollath war trotz eines vorausgegangen Freispruchs des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Jahre 2006 gemäß § 63 StGB siebeneinhalb Jahre wegen angenommener Gemeingefährlichkeit im Maßregelvollzug untergebracht.
In den Folgejahren bestätigten das Landgericht Bayreuth und das Oberlandesgericht Bamberg diese Einweisung mehrfach.
Erst im Jahre 2011 wurden erhebliche Zweifel an den Vorwürfen gegen Gustl Mollath und an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens laut. In einem Wiederaufnahmeverfahren im Jahre 2014 wurde u.a. festgestellt, dass die Annahme einer Gemeingefährlichkeit und die Einweisung Mollaths in die Psychiatrie unrechtmäßig und unverhältnismäßig waren.

Bei aller Bestürzung über derartige Fehlurteile ist zur Ehrenrettung der Justiz gleichwohl ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass derartige Justizirrtümer die Ausnahme von der Regel darstellen und in jährlich abertausenden Prozessen in deutschen Gerichtssälen abgewogene und faire Rechtssprechung stattfindet.
Doch solange menschliche Wesen in Richterrobe die Waage der Justitia hochhalten, werden Irrtümer unvermeidlich bleiben.
Und hier sind unser Rechtsstaat und sein Instanzenweg immer wieder gefordert, Justizopfern beizustehen und sie zumindest rechtlich, möglichst auch moralisch zu rehabilitieren.


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