Start Magazin Rat & Recht Eile mit Weile!?

Eile mit Weile!?

Sind Justitia und Ungeduld vereinbar? Eher nicht. Die Mühlen der Justiz mahlen zumeist langsam und gründlich.

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Rat & Recht in und um Jülich Foto: ©Andrey Burmakin - stock.adobe.com / Bearbeitung: la mechky
Rat & Recht in und um Jülich Foto: ©Andrey Burmakin - stock.adobe.com / Bearbeitung: la mechky
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Ein Gerichtsprozess kann bekanntlich bereits in erster Instanz dauern und dauern und dauern….

Unser Rechtsstaat kennt obendrein die großartige Errungenschaft des Instanzenwegs.
Über den meisten gerichtlichen Entscheidungen spannt sich nämlich nicht der blaue Himmel, sondern erheben sich die sog. iudices ad quem, die Richter im oberen Kollegialgericht, die über ein Rechtsmittel entscheiden.

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Für die Erwirkung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung braucht man also desöfteren vor allem eines: Geduld.

Aber was tun, wenn man diese Geduld nicht aufbringen kann oder darf?

Hierfür bietet die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren, auch landläufig Eilverfahren genannt, ein wirksames Instrument an (§ 935 ff. ZPO).

Innerhalb weniger Tage oder notfalls auch sofort und ohne mündliche Verhandlung kann auf Antrag eine einstweilige Regelung durch das angerufene Gericht ergehen; zu betonen ist, eine einstweilige, mithin vorläufige Regelung, die in den meisten Fällen in eine spätere finale Hauptsacheentscheidung mündet.

Dafür muss der Antragsteller das Vorliegen eines Verfügungsgrundes für die Einleitung des Eilverfahrens glaubhaft machen, dass nämlich das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im üblichen Zivilverfahren unvertretbar ist.

Letztlich ist die Eilbedürftigkeit der jeweiligen Interessensverfolgung entscheidend!

Klassiker derartiger eilbedürftiger Rechtskonstellationen sind die berühmt-berüchtigten Stalkingfälle, im Zuge derer die Opfer zu Recht und not- sowie leidgedrungen von starker Ungeduld zur Erlangung von Rechtshilfe erfüllt sind.

Bei hartnäckigen, beharrlichen Nachstellungen und Belästigungen in allen erdenklichen Formen – den Phantasien der Täter sind ja leider keine Grenzen gesetzt – steht es dem Opfer neben strafrechtlichen Maßnahmen offen, eine einstweilige Eilverfügung z.B. nach dem Gewaltschutzgesetz zu erwirken, mit Hilfe derer dem Täter strafbewehrt u.a. Kontakt- und Annäherungsverbot auferlegt und/oder auch eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zum Schutz des Opfers abgenommen werden kann.

Quod erat demonstrandum:
Justitia steht auch den Eilenden und Ungeduldigen bei!


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