Start Magazin Gesundheit Testzentrum „residiert“ jetzt im Kaiserhof

Testzentrum „residiert“ jetzt im Kaiserhof

Der Malteser-Hilfsdienst bietet künftig am Schwanenteich seinen Corona-Tests an.

385
0
TEILEN
Das Corona-Testzentrum des Malteser Hilfsdienstes bietet seine Dienste jetzt im ehemaligen „Kaiserhof“ an. Foto: Stadt Jülich/Gisa Stein
- Anzeige -

Kein Aprilscherz: Ab dem heutigen 1. April ist das Testzentrum des Maltester-Hilfsdienstes in Kooperation mit der Stadt Jülich in Räumlichkeiten des ehemaligen Hotels „Kaiserhof“ am Schwanenteich untergebracht. Der Umzug vom Aachener Toren das derzeit leerstehende Hotel „Kaiserhof“ war notwendig, da die Räumlichkeiten der Volkshochschule für ihre eigentlichen Zwecke benötigt werden.

Bis auf den Ort ändert sich nichts – weder an den Öffnungszeiten noch am Prozedere. Das Testzentrum ist geöffnet montags bis freitags von 14 bis 20 Uhr und samstags, sonntags und feiertags von 9 bis 13 Uhr. Alle Termine können online gebucht werden. 

- Anzeige -

Die Testung ist auch ohne Terminvereinbarung möglich. Dann muss eventuell mit Wartezeiten gerechnet werden. Über die Hotline der Stadt Jülich sind keine Terminvereinbarungen mehr möglich. Bitte Personalausweis und (wenn vorhanden) Krankenversichertenkarte mitbringen.

Bildunterschrift:

TEILEN
Vorheriger ArtikelAuf der Straße lag ein Stöckchen
Nächster Artikel„Willkommen im Leben“
Stadt Jülich
Hightech auf historischem Boden - Jülich ist eine Stadt mit großer Vergangenheit. Mit über 2000 Jahren gehört sie zu den Orten mit der längsten Siedlungstradition in Deutschland. In der historischen Festungsstadt und modernen Forschungsstadt, die sich auch mit den Schlagworten „Stadt im Grünen“, „Einkaufsstadt“, Renaissancestadt“, „Herzogstadt“ und „kinder- und familienfreundliche“ Stadt kennzeichnen lässt, leben heute ca. 33.000 Menschen.

§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here