Die Corona-Zahlen steigen, auch in unserer Region. Der Kreis Düren hat daher seine seit dem 11. November geltende Allgemeinverfügung verlängert, um eine weitere Ausbreitung des Virus und vor allem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Es gilt die 2-G-Regel für feierliche Veranstaltungen in Innenräumen wie bei Karnevalsveranstaltungen, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern, zudem für Veranstaltungen, auf denen getanzt, gesungen oder geschunkelt wird.
Eine Verschärfung der Corona-Regeln wird aktuell auf Landes- und Bundesebene diskutiert. Die Stadt Jülich unterstützt die Initiative des Landrates auf die dramatische Entwicklung zu reagieren.
„Wir alle haben es in der Hand uns gegenseitig zu schützen, indem wir uns mindestens an die aktuell geltenden Regelungen halten,“ sagt Bürgermeister Axel Fuchs. „Leider erreichen uns immer wieder Hinweise, dass dies nicht überall funktioniert,“ fügt er besorgt hinzu, „daher müssen wir die Kontrollen wieder verstärken.“
Wo eine Zutrittsbeschränkung – 3G oder 2G – vorgeschrieben ist, muss diese von den für die Veranstaltung oder die Einrichtung – beispielsweise Restaurant, Kneipe, körpernahe Dienstleistungen usw. – verantwortlichen Personen kontrolliert werden. Der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis jeder Person ist am Eingang zu kontrollieren. Stichprobenhaft ist zusätzlich die Identität anhand eines amtlichen Ausweispapiers zu überprüfen. Gäste und Kunden müssen diese Nachweis und Ausweispapiere mitführen und auf Verlangen vorzeigen. Zum Beispiel in der Gastronomie muss das Service-Personal sich also von jeder Person, die im Innenraum verweilen möchte, den Nachweis zeigen lassen. Gleiches gilt auch für Veranstaltungen in Innenräumen, beim Friseurbesuch oder im Kosmetikstudio.
Die Stadt Jülich wird verstärkt kontrollieren, ob diese in der Coronaschutzverordnung des Landes bzw. der Allgemeinverfügung des Kreises Düren geregelte Prüfung der Zutrittsberechtigung tatsächlich erfolgt. Dazu werden die städtischen Außendienstkräfte sich zukünftig stichprobenartig die Nachweise der im Restaurant, Veranstaltungsraum oder Geschäftsraum usw. anwesenden Personen (Personal und Kunden bzw. Gäste) zeigen lassen.
Unerlaubt anwesende Gäste muss die für die Veranstaltung oder die Einrichtung verantwortliche Person auffordern die Lokalität unverzüglich zu verlassen.
Beiden Seiten drohen laut Landesverordnung empfindliche Bußgelder. Der Besuch ohne entsprechenden Nachweis kann 250 Euro kosten, bei Verwendung eines fremden oder gefälschten Test- oder Immunisierungsnachweises riskieren Kundinnen und Kunden ein Bußgeld in Höhe von 1000 Euro.
Für das Unterlassen der erforderlichen Kontrollen der Test- und Immunisierungsnachweise bzw. Zugangsgewährung für nicht immunisierte oder nicht getestete Personen zu einer Einrichtung oder einem Angebot ist ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro vorgeschrieben.