Start Stadtteile Barmen Mittelalterliches Relikt

Mittelalterliches Relikt

Fast unbemerkt stand seit Jahrzehnten vor der Grünfläche der Kirche in Barmen ein massiver Sandstein, aus dem im Frühling Gewächse erblühten.

45
0
TEILEN
Foto: Geschichtsverein Barmen
- Anzeige -

Hier an diesem Ort befand er sich wohl schon mehr als 300 Jahre, ausgesetzt dem Wind, der Sonne und dem Regen, die allesamt deutliche Spuren an ihm hinterließen. Dass er einmal den mittelalterlichen Taufstein der Pfarrkirche darstellte und damit als wichtigstes liturgisches Ausstattungselement zur Ausübung des Taufrechts galt, mochte man diesem eher schmucklosen und schlichten Stein so gar nicht ansehen. Dies änderte sich, als sich Sibille Prell und Dr. Margit Gerhards vom Geschichtsverein Barmen einmal näher mit dem zweckentfremdeten ‚Blumenkübel‘ beschäftigten.

Doch wie kommt der Taufstein auf die Grünfläche vor der Kirche, mag sich so mancher fragen. „Durch den Einfluss der italienischen Renaissance betrachtete man alle mittelalterlichen Produkte gerne als minderwertig, und so wird es dann gekommen sein, dass man im Jahre 1703 in Barmen den mittelalterlichen Taufstein durch ein barockes Taufbecken ersetzte“, so Dr. Gerhards über den Weg des Steines an seinen Platz in der Natur. Die Kunsthistorikerin schätzt den Zeitraum seiner Entstehung auf die Mitte des 12. Jahrhunderts und erkennt darin das älteste und daher ein überaus bedeutsames historisches Objekt des Sakralbaus. „Ohne Taufe keine Pfarre“, lautet ihre kurze Erklärung zu diesem Thema und dies erklärt auch, wieso die Sicherstellung der Taufsteincuppa historisch so wichtig erscheint. Abschließend bemerken Dr. Gerhards und Prell, dass sie froh und dankbar sind, dass der Stein endlich seinen Weg in die Kirche zurückgefunden hat und damit auch die kulturhistorische Wertschätzung erhält, die er verdient hat.

- Anzeige -

§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here