Start Feuerwehr Schlimmeres verhindert

Schlimmeres verhindert

Zwei Mal in Düren und einmal in Jülich mussten laut Pressebericht Feuerwehr und Polizei zu Bränden ausrücken, um Schlimmeres zu verhindern.

108
0
TEILEN
Foto: Leo_65/pixabay
- Anzeige -

In Jülich wurden in der Nacht zu Freitag die Bewohner eines Wohn- und Geschäftshauses in der Turmstraße aus dem Schlaf gerissen. In der Nacht zu Freitag, gegen 4 Uhr, wurden Bewohner auf einen Kellerbrand aufmerksam, der eine starke Rauchentwicklung zur Folge hatte. Die eingesetzte Feuerwehr musste die Bewohner mit der Drehleiter aus den oberen Etagen retten, der Weg durch das Treppenhaus war aufgrund des Qualms nicht möglich. Der Brand konnte durch die Feuerwehr gelöscht werden. Bei den Löscharbeiten wurde ein Feuerwehrmann leicht verletzt. Die Bewohner blieben unversehrt. Die Kriminalpolizei hat die Ermittlungen zur Brandursache aufgenommen.

Zweimal musste gestern Abend auch in Düren die Feuerwehr zu Einsätzen ausrücken. Eine Holzhütte im Außengelände der Sozialeinrichtung „Multikulti“ brannte. Die hinzugerufene Feuerwehr konnte das Feuer löschen, die Holzhütte brannte jedoch komplett nieder. Erste Ermittlungen ergaben, dass die Unbekannten mit einer Leiter einen Metallzaun überkletterten, um dann das zu Feuer legen. In der Rurstraße brannte es in den späten Abendstunden in einem Mehrfamilienhaus in der Rurstraße. Bei Eintreffen der Rettungskräfte befand sich niemand mehr im Haus. Ein Hausbewohner hatte Brandgeruch wahrgenommen und die Nachbarn gewarnt. Drei weitere Hausbewohner versuchten sofort mit eigenen Mitteln das Feuer zu löschen. Zwei Leichtverletzte und ein Schwerverletzter waren die Folge dieses Eingreifendes. Die Kriminalpolizei hat die Ermittlungen zum Brandgeschehen sowie zur Höhe des Schadens aufgenommen.

- Anzeige -

Zeugen, die sachdienliche Hinweise geben können, werden gebeten, sich bei der
Polizei Düren unter 02421 949-6425 zu melden


§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here