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Baden ist schön…gefährlich!

Der sonnengetränkte Sommer verwöhnt uns, heiße Temperaturen erfreuen und quälen uns gleichermaßen. Was gibt es Schöneres als in das kühle und erfrischende Nass des Meeres, des Sees oder Flusses einzutauchen und den Sommerträumen freien Lauf zu lassen… Bis plötzlich die Fluten über dem Kopf zusammenschlagen und das Wasser in die Lungen dringt….

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Foto: Andrey Burmakin
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Im Schnitt sind in den letzten zehn Jahren 400 Menschen jährlich in Deutschland bei Badeunfällen allein in heimischen Seen und Flüssen ertrunken. Es steht zu befürchten, dass die Zahl der unsicheren Schwimmer oder Nichtschwimmer coronabedingt noch gewachsen ist, da Schwimmunterrichte aufgrund der Schließung vieler Bäder überwiegend ausgefallen sind. Drohende Gefahren des Ertrinkungstodes lauern zudem allenthalben.

Viel zu wenig Badehungrige beachten das uralte Prinzip, sich vor dem Sprung in die wohligen Fluten vorsichtig z.B. unter einer Kaltdusche abzukühlen. Demjenigen, der stundenlang in der Sonne gebrutzelt hat und sodann mit Anlauf ins kühle Nass springt, droht die sofortige Bewusstlosigkeit, und zwar unabhängig ob jung oder alt. Das blitzartig zum Herzen gepumpte Blut kann zu Blutdruckabfall und Ohnmacht bis hin zu Herzversagen führen.

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Weitere Risiken lauern in Seen und Flüssen in Form von abrutschenden Uferzonen, Schlingpflanzen, morastigen Böden und insbesondere von gefährlichen Strudeln und Strömungen. Selbst Leistungsschwimmer schaffen es oft nicht, sich aus der heftigen Fließgeschwindigkeit von Strömungen zu befreien.

Im Zweifel sollte man, so die dringende Empfehlung der Deutschen Lebens-Rettungsgesellschaft (DLRG), immer mit der Strömung schwimmen oder sich treiben lassen, auch wenn dies der längere Weg zum rettenden Ufer ist. Zudem appelliert die DLRG an die Badeenthusiasten, sich niemals in Gewässer zu wagen, auf denen Schiffs- oder Bootsverkehr herrscht. Die Bugwellen könnten teilweise lebensgefährliche Sogwirkungen auslösen.

Neben diesen freiwillig, aber unbedingt einzuhaltenden Baderegeln sind auch gesetzlich normierte Auflagen streng zu beachten.

Gesetzliche Grundlagen dafür sind die Binnenschifffahrtsstraßenverordnung (BinSchStrO) und das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG).
Aus unterschiedlichen Gründen sind demnach Badeverbote anzuordnen, die keinesfalls zu ignorieren sind.
So regelt § 8 BinSchStrO, wann generell Schwimm- und Badeverbote bestehen.
Danach gilt dieses Verbot bis zu 100 Meter ober- und unterhalb von Brücken und Wehren sowie von Hafeneinfahrten, Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt oder im Schleusenbereich und in Fahrrinnen.
Auch in Kanälen und in der Nähe von Fährbetrieben und selbstredend in ausgewiesenen Naturschutzgebieten gilt absolutes Badeverbot. Überdies können temporäre Badeverbote verhängt werden, wenn Wasserverschmutzungen, Keimverseuchungen, Algenplagen oder Bedrohungen durch gefährliche Wasserbewohner wie z.B. durch giftige Quallen oder angriffslustige Fische feststellbar sind.

Gut sichtbar aufgestellte Verbotsschilder (Anlage 7 zur BinSchStrO) oder an den Meeresstränden auch gelbe und rote Flaggen weisen auf die eingeschränkten oder absoluten Badeverbote hin.
Und Vorsicht, bei Verstößen gegen diese Verbote kann es dem allzu waghalsigen Badegast teuer zu stehen bekommen.
Denn es kann ihm nicht nur gefährlich an Leib und Leben gehen, sondern es drohen ihm wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG empfindliche Bußgelder von bis 5000 Euro sowie im eigenen Schadensfalle der Haftungsausschluss der zuständigen Gebietskörperschaft (z. B. Gemeinden, Kreise).
Die Kommunen und Bundesländer führen zudem eigene Bußgeldkataloge für einzelne Verbotswidrigkeiten.

Die Grundregel muss jedenfalls heißen: Der Badegenuss bleibt ungetrübt, wenn man sich im Schwimmen übt.


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