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Bekanntmachung der Stadt Jülich – Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. A 61 „Jan-von-Wert-Straße II“

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amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
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Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. A 61 „Jan-von-Wert-Straße II“

Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 04.07.2024 unter anderem Folgendes beschlossen:

„Der Bebauungsplan Nr. A 61 „Jan-von-Werth-Straße II“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.“

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Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:

Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. A 61 „Jan-von-Werth-Straße II“ soll die Bebaubarkeit des Plangebietes ermöglicht und eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichergestellt werden. Mit der Entwicklung von Wohnbauflächen soll die anhaltende Nachfrage nach Bauflächen und Wohnraum innerhalb der Jülicher Innenstadt unterstützt werden.

Durch die Investitionsbereitschaft eines Vorhabenträgers besteht die Möglichkeit, die seit Jahrzehnten brachliegende und nicht genutzte innerstädtische Fläche der ehemaligen Ziegelei zu einem hochwertigen Baugebiet zu entwickeln, was mit dem ersten Bauabschnitt im Norden (Bebauungsplan Nr. A 23 „Wohnpark Jan-van-Werth-Straße“) bereits ihren Anfang genommen hat und nun fortgeführt werden soll.

Die städtebauliche Entwicklung dient der Aufwertung des Jülicher Nordostens und der Stärkung als Wohnstandort. Durch die Wiedernutzbarmachung einer ehemals bebauten Fläche entspricht die Entwicklung dem Ziel des Landes NRW und der Stadt Jülich, die Innenentwicklung der Stadt zu forcieren.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 fand in der Zeit vom 19.12.2022 bis 27.01.2023 einschließlich statt. Gleichzeitig fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 statt.

Die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 16.10.2023 bis zum 17.11.2023 durchgeführt. Zeitgleich fand auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB statt.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich (Neues Rathaus, Große Rurstraße 17) während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-282 oder -285 zwecks Terminabsprache.

Ferner kann der Bebauungsplan Nr. A 61 „Jan-von-Werth-Straße II“ mit der Begründung auf der städtischen Homepage unter www.juelich.de/rechtskraft  – BEBAUUNGSPLÄNE / SONSTIGE SATZUNGEN – Bebauungsplan Nr. A 61 „Jan-von-Werth-Straße II“ abgerufen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist / sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) nach Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 12.07.2024
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs


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