Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. A 59 „Nachverdichtung Märkische Straße“
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 26.10.2023 unter anderem Folgendes beschlossen:
„Der Bebauungsplan Nr. A 59 „Nachverdichtung Märkische Straße“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.“
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. A 59 „Nachverdichtung Märkische Straße“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Ziel und Zweck der Planung:
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Wohnbaugebietes durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Mit diesem soll im rückwärtigen Bereich der Märkischen Straße 10-14 (Flurstücke 1079,1138, 1139 und 795) die Errichtung von zwei zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhäusern mit bis zu sechs Wohneinheiten und somit die Nachverdichtung auf dieser Grundstücksfläche ermöglicht werden. Geplant ist eine maximale Bauhöhe von ca. 10 m. Der Neubau soll sich in Höhe und Haustyp an der umliegenden Wohnbebauung orientieren und sich somit ins vorhandene Stadtbild einfügen.
Zudem sind je Wohneinheit mindestens ein PKW-Stellplatz sowie zwei Fahrradstellplätze auf dem jeweiligen Grundstück nachzuweisen, so dass der öffentliche Raum in der Märkischen Straße nicht weiter durch parkende PKW beeinträchtigt wird. Die Erschließung erfolgt über einen privaten Stich von der Märkischen Straße 10-12 aus in das rückwärtige Gelände.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 11.07.2022 bis 14.08.2022 einschließlich statt. Gleichzeitig fand die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 statt.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 19.06.2023 bis 21.07.2023 durchgeführt. Zeitgleich fand auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB statt.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich (Neues Rathaus, Große Rurstraße 17) während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-282 oder -285 zwecks Terminabsprache.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist / sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Rates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) nach Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 15.03.2024
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs