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Bekanntmachung der Stadt Jülich

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amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
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Bebauungsplan Nr. A 38 „Schneidersstraße“

a) Feststellungsbeschluss der Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 38 „Schneidersstraße”

b) Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes zum Bebauungsplan Nr. A 38 „Schneidersstraße” gem. § 6 (5) BauGB

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Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung vom 23.06.2021 unter anderem folgendes beschlossen: 

„Die Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 38 „Schneidersstraße“ wird beschlossen (Feststellungsbeschluss).“

Ferner wird gem. § 7 GO NRW i.V.m. BekanntmVO und Hauptsatzung der Stadt Jülich folgendes bekannt gemacht:

Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes zum Bebauungsplan Nr. A 38 „Schneidersstraße” gem. § 6 (5) BauGB

Die vom Rat der Stadt Jülich am 23.06.2021 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Jülich zum Bebauungsplan Nr. A 38 „Schneidersstraße” ist der Bezirksregierung Köln gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Bezirksregierung hat die Änderung mit Bescheid vom 21.09.2021, Az.: 35.2.11-19-39/21 genehmigt. Die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans zum Bebauungsplan Nr. A 38 „Schneidersstraße” gem. § 6 (5) BauGB wirksam.

Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:

Ziel und Zweck der Planung:

Mit der Entwicklung von Wohnbauflächen soll die anhaltende Nachfrage nach Bauflächen für den Einfamilienhausbau für Familien mit Kindern befriedigt sowie die Eigentumsbildung weiter Teile der Bevölkerung unterstützt werden. Das städtebauliche Konzept sieht eine Nutzungsmischung von gewerblichen Bauflächen und Wohnbauflächen in Form von Gewerbegebieten und Allgemeinen Wohngebieten vor. Dabei werden innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete unterschiedliche Wohnformen angeboten, um eine Vielzahl von Interessenten ansprechen zu können.

Zur Sicherstellung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung soll unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes im Bereich der Änderung des Flächennutzungsplanes zukünftig eine Mischung von Wohnbauflächen und gewerblichen Bauflächen dargestellt werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich sowie die Genehmigung der Bezirksregierung Köln werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diese Flächennutzungsplanänderung die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) nach Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Flächennutzungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 16.08.2022
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs

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