Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. A 47 „Rübenstraße II“
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 22.04.2021 gem. § 10 (1) BauGB unter anderem Folgendes beschlossen:
„Der Bebauungsplan Nr. A 47 „Rübenstraße II“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.“
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. A 47 „Rübenstraße II“ gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Ziel und Zweck der Planung:
Anlass der Planung ist das Vorhaben einer Speditionsfirma, in unmittelbarer Nähe zu ihrem Firmengelände eine Lagerhalle zu errichten. Derzeit ist das Plangebiet jedoch im seit dem 19.08.1988 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 91 „Rübenstraße“ als Grünfläche / Brachfläche festgesetzt. Die Fläche ist der natürlichen Entwicklung überlassen. Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes, in dem ein Baufenster für die zu errichtende Lagerhalle festgesetzt wird. Das Plangebiet liegt im Süden der Haupt-
ortslage der Stadt Jülich. Es umfasst die Flurstücke 509 und 582 (tlw.) der Flur 6, Gemarkung Jülich, und hat eine Größe von ca. 6.991 m² (vgl. Abbildung 1). Im Osten grenzt das Plangebiet an die Gereonstraße, im Westen an den Uferrandstreifen der Rur. Im Süden wird das Plangebiet von einem Radweg über die Rur begrenzt. Im Norden beginnt unmittelbar hinter dem Plangebiet eine Kleingartensiedlung. Weiter östlich der Gereonstraße befindet sich ein Gewerbegebiet.
Der Aufstellungsbeschluss wurde durch den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich am 25.06.2018 gefasst. Im Anschluss wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchgeführt. Nach Sichtung der Stellungnahmen und Anpassung der Planung erfolgte die Durchführung der Offenlage gemäß §§ 3 Abs. 2 u. 4 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 09.11.2020 bis 18.12.2020.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich (Neues Rathaus, Große Rurstraße 17) während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-282 oder -285 zwecks Terminabsprache. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist / sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 15.08.2021
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs