Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 47 „Rübenstraße II“
a) Feststellungsbeschluss der Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 47 „Rübenstraße II“ gem. § 10 BauGB
b) Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes zum Bebauungsplan Nr. A 47 „Rübenstraße II“ gem. § 6 (5) BauGB
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 22.04.2021 unter anderem Folgendes beschlossen:
„Die Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 47 „Rübenstraße II“ wird beschlossen.“
Ferner wird hiermit gem. § 7 GO NRW i.V.m. BekanntmVO und der Hauptsatzung der Stadt Jülich Folgendes bekannt gemacht:
Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes zum Bebauungsplan Nr. A 47 „Rübenstraße II“ gem. § 6 (5) BauGB
Die vom Rat der Stadt Jülich am 22.04.2021 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Jülich zum Bebauungsplan Nr. A 47 „Rübenstraße II“ ist der Bezirksregierung in Köln gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Bezirksregierung hat die Änderung mit Bescheid vom 29.07.2021, Az.: 35.2.11-19-32/21 genehmigt. Die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Jülich zum Bebauungsplan Nr. A 47 „Rübenstraße II“ gem. § 6 (5) BauGB wirksam.
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Anlass der Planung ist das Vorhaben einer Speditionsfirma, in unmittelbarer Nähe zu ihrem Firmengelände eine Lagerhalle zu errichten. Derzeit ist das Plangebiet jedoch im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt. Um einen Bebauungsplan für die gewerbliche Nutzung aufstellen zu können, ist daher zunächst die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Ziel der Planung ist die Darstellung einer gewerblichen Fläche. Demnach besteht ein Planerfordernis zur Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 1 Abs. 3 BauGB.
Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 24.09.2020 in der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses der Stadt Jülich gemeinsam mit dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde bereits zuvor durchgeführt. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 sowie die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum vom 09.11.2020 bis 18.12.2020 statt.
Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich, Neues Rathaus, Große Rurstraße 17, Zimmer 211 (II. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße), während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-266 oder -279 zwecks Terminabsprache.
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 47 „Rübenstraße II“ gemäß § 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Jülich deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist. Des Weiteren ist eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (Um-wRG), z.B. Umweltvereinigungen, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind, in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Hingewiesen wird ferner auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diese Flächennutzungsplanänderung die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Flächennutzungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 15.08.2021
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs