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Bekanntmachung der Stadt Jülich

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amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
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Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 47 „Rübenstraße II“

a) Aufstellungsbeschluss gem. §§ 1 u. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

b) Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

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Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 24.09.2020 unter anderem folgendes beschlossen:

„Aufgrund der §§ 1 und 2 BauGB wird die Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 47 „Rübenstraße II“ aufgestellt. (…) Die Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 47 „Rübenstraße II“ wird gemäß § 3 Abs. 2 des BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen öffentlich ausgelegt.“

Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:

Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:

Es soll die planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen werden, im Grünbereich westlich der Rübenstraße den Bau einer Lagerhalle für die in unmittelbarer Nähe ansässige Speditionsfirma zu ermöglichen.

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan A 47 „Rübenstraße II“ wurde bereits durch den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich am 25.06.2018 gefasst. Der Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung wurde bisher nicht gefasst. Im bestehenden Flächennutzungsplan ist der Bereich der Flächennutzungsplanänderung als Grünfläche – Grünanlage – dargestellt. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung soll eine Ausweisung als gewerbliche Baufläche erfolgen.

Umweltbezogene Informationen

Nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB a. u. nach den Umweltschutzgütern i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert:
(Hinweis: Zu den unten genannten Planunterlagen gehören die Plandarstellung, die Begründung sowie der Umweltbericht. Darüberhinausgehende Unterlagen, wie z. B. Gutachten, liegen bisher nicht vor.)

Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplans Nr. A 47 „Rübenstraße II“ mit der Begründung sowie den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen liegt in der Zeit vom 09.11.2020 bis 18.12.2020 einschließlich bei der Stadtverwaltung Jülich, Große Rurstraße 17, während der Dienststunden
montags bis freitags von 08.30 – 12.00 Uhr
montags bis mittwochs von 14.00 – 15.30 Uhr
donnerstags von 14.00 – 16.30 Uhr
öffentlich aus und kann nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-257, -259, -260, -261 oder -279 zwecks Terminabsprache. Diese Bekanntmachung und die Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren stehen ab dem 09.11.2020 auch auf der Homepage der Stadt Jülich unter

www.juelich.de/Buergerbeteiligung

zur Verfügung. Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung Jülich insbesondere schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen auch per Post (Stadtverwaltung Jülich, Postfach 12 20, 52411 Jülich), Fax (02461/63-485) oder E-Mail ([email protected] bzw. [email protected]) eingereicht werden.

Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 47 „Rübenstraße II“ gemäß § 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Jülich deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist. Des Weiteren ist eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), z. B. Umweltvereinigungen die nach § 3 UmwRG anerkannt sind, in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Hingewiesen wird ferner auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diese Flächennutzungsplanänderung die Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Flächennutzungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,

c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form – oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 15.10.2020
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs

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