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Bekanntmachung der Stadt Jülich

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amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
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Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Güsten Nr. 10
„Repowering Wind“

a) Feststellungsbeschluss der Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Güsten Nr. 10 „Repowering Wind“

b) Eintritt der Genehmigungsfiktion gem. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB

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Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 22.04.2021 unter anderem Folgendes beschlossen:

„Die Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Güsten Nr. 10 „Repowering Wind“ wird beschlossen (Feststellungsbeschluss).“

Ferner wird hiermit gem. § 7 GO NRW i.V.m. BekanntmVO und der Hauptsatzung der Stadt Jülich Folgendes bekannt gemacht:

Bekanntmachung des Feststellungsbeschlusses gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) und Bekanntmachung des Eintritts der Genehmigungsfiktion gem. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB

Die vom Rat der Stadt Jülich am 22.04.2021 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Jülich zum Bebauungsplan Güsten Nr. 10 „Repowering Wind“ ist der Bezirksregierung in Köln gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Genehmigung des Flächennutzungsplanes gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der (ggf. verlängerten) Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird (Genehmigungsfiktion). Die Bezirksregierung Köln als zuständige Genehmigungsbehörde hat sich während der o. g. Frist nicht geäußert, jedoch mit Schreiben vom 24.09.2021 (AZ: 35.2.11-19-58/21) den Eingang der Unterlagen des Genehmigungsantrags sowie den Ablauf der gesetzlichen Frist bestätigt.

Der Eintritt der Genehmigungsfiktion gem. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Jülich zum Bebauungsplan Güsten Nr. 10 „Repowering Wind“ gem. § 6 (5) BauGB wirksam.

Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:

Ziel und Zweck der Planung:

Um ein Steuerungselement zu schaffen und darüber hinaus der Windenergie mehr Raum zu sichern (zum damaligen Zeitpunkt waren bereits die Konzentrationszonen WI1, WI2 und WI4 ausgewiesen), hat die Stadt Jülich ein schlüssiges Gesamtkonzept (eine Standortuntersuchung) erstellen lassen, auf dessen Grundlage am 04.10.2018 die Flächennutzungsplanänderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für Wind-
energieanlagen“ beschlossen wurde. Hiermit wurde Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den übrigen Außenbereich des Stadtgebietes erzielt. Die Stadt Jülich verfolgt das Ziel, aufgrund der sich in beschriebenen geänderten Tatsachengrundlage die unmittelbar nördlich an die bestehende Konzentrationszone WI 4 angrenzenden Flächen der Windenergie als zusätzliche Fläche (Eignungsfläche) zur Verfügung zu stellen und durch die somit mittelbar entstehende Erweiterung der Konzentrationszone WI 4 ein Repowering der innerhalb der derzeitigen Zone WI 4 befindlichen Windenergieanlagen zu begünstigen. Zur Sicherstellung der bestmöglichen Planung und zur Verträglichkeit insbesondere der Schutzgüter „Tier“ und „Mensch“ soll neben der Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren ebenso ein Bebauungsplan (Bebauungsplan Güsten Nr. 10 „Repowering Wind“) aufgestellt werden, der das Gebiet der bestehenden Konzentrationszone WI 4 sowie den Geltungsbereich dieser Änderung erfasst. In diesem Zusammenhang können erforderliche Festsetzungen, zum Beispiel zu Standorten, verbindlich geregelt werden.

Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich, Neues Rathaus, Große Rurstraße 17, Zimmer 211 (II. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße), während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-257, -260 oder -279 zwecks Terminabsprache.

Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diese Flächennutzungsplanänderung die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Flächennutzungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 12.05.2022
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs

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