Start amtl. Bekanntm. der Stadt Jülich Bekanntmachung der Stadt Jülich

Bekanntmachung der Stadt Jülich

861
0
TEILEN
amtliche Bekanntmachung der Stadt Jülich
- Anzeige -

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 70.4 „Westlicher Möhnenwinkel/Nord“, 1. vereinfachte Änderung

Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 25.06.2020 gem. § 10 (1) BauGB unter anderem folgendes beschlossen:

„Der Bebauungsplan Nr. 70.4 „Westlicher Möhnenwinkel/Nord“, 1. Vereinfachte Änderung wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.“

- Anzeige -

Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 70.4 „Westlicher Möhnenwinkel/Nord“, 1. vereinfachte Änderung gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.

Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:

Ziel und Zweck der Planung:

Der Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung schaffen, im Bereich der Straßen „Ginsterweg/Sternschanze“ eine Wohnhausbebauung zu ermöglichen.

Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung können ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich, Neues Rathaus, Große Rurstraße 17, während der Dienststunden nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-282 oder -285 zwecks Termin-
absprache. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des
§ 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist / sind. 

Außerdem wird auf die Vorschriften des
§ 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Jülich, den 09.09.2020
Stadt Jülich
Der Bürgermeister 

Fuchs

TEILEN
Vorheriger ArtikelBundesförderung für Strukturwandel
Nächster ArtikelAktuell 49 Infizierte
Stadt Jülich
Hightech auf historischem Boden - Jülich ist eine Stadt mit großer Vergangenheit. Mit über 2000 Jahren gehört sie zu den Orten mit der längsten Siedlungstradition in Deutschland. In der historischen Festungsstadt und modernen Forschungsstadt, die sich auch mit den Schlagworten „Stadt im Grünen“, „Einkaufsstadt“, Renaissancestadt“, „Herzogstadt“ und „kinder- und familienfreundliche“ Stadt kennzeichnen lässt, leben heute ca. 33.000 Menschen.

§ 1 Der Kommentar entspricht im Printprodukt dem Leserbrief. Erwartet wird, dass die Schreiber von Kommentaren diese mit ihren Klarnamen unterzeichnen.
§ 2 Ein Recht auf Veröffentlichung besteht nicht.
§ 3 Eine Veröffentlichung wird verweigert, wenn der Schreiber nicht zu identifizieren ist und sich aus der Veröffentlichung des Kommentares aus den §§< 824 BGB (Kreditgefährdung) und 186 StGB (üble Nachrede) ergibt.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here