Inkrafttreten des Bebauungsplans Broich Nr. 09 „Hippotherapie”
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 25.06.2020 gem. § 10 (1) BauGB den Bebauungsplan Broich Nr. 09 „Hippotherapie” als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Broich Nr. 09 „Hippotherapie” gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Ziel und Zweck der Planung:
Es liegt ein Antrag vor, auf den Plangebietsflächen eine Reithalle und eine Außenreitfläche für einen Reittherapiebetrieb zu errichten. Die bisherigen Räumlichkeiten des Betriebes wurden gekündigt, sodass nun eine neue Fläche gefunden werden muss. Die Plangebietsflächen befinden sich im Eigentum des Antragsstellers und sind auch hinsichtlich ihrer Größe und Lage zur Errichtung des Therapiezentrums geeignet. Die Flächen befinden sich im Übergang zum bisherigen Außenbereich der Ortslage Broich. Das Grundstück ist im vorderen Bereich mit einem Wohnhaus bebaut, das erhalten bleibt. Im hinteren Bereich werden die Flächen als Gartenfläche und als Weideland genutzt. Die Gartenflächen sollen für den Bau der Halle genutzt werden, das Weideland als Außenreitfläche. Es ist vorgesehen, für den Bereich der Reithalle „Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Reittherapie“, für den Bereich der Außenreitfläche „Grünfläche Zweckbestimmung: Pferdewiese“ im Bebauungsplan festzusetzen.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich (Neues Rathaus, Große Rurstraße 17) während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-282 oder -285 zwecks Terminabsprache. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1.eine nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist / sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 13.06.2022
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs