Bebauungsplan Koslar Nr. 29 „Lobsgasse“
a) Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 24.09.2020
b) Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1, 2 u. 13a des Baugesetzbuches (BauGB) – beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
c) Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 10.06.2021 unter anderem Folgendes beschlossen:
„Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Koslar Nr. 29 „Lobsgasse“ gemäß §§ 1 u. 2 des Baugesetzbuches vom 24.09.2020 wird aufgehoben. Aufgrund der §§ 1, 2 und 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung) wird der Bebauungsplan Koslar Nr. 29 „Lobsgasse“ aufgestellt. Der Bebauungsplan Koslar Nr. 29 „Lobsgasse“ wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat, mindestens aber für die Dauer von 30 Tagen öffentlich ausgelegt.“
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:
Es liegt ein Antrag vor, für die im Bereichsgrenzenplan ersichtliche Fläche eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Geplant sind drei zweigeschossige Doppelhäuser und ein zweigeschossiges Einfamilienhaus im rückwärtigen Bereich der Lobsgasse. Als Dachform ist ein Satteldach vorgesehen. In Höhe und Form werden sich die geplanten Wohngebäude an der bestehenden Bebauung des Ortskerns von Koslar orientieren und einfügen. Erschlossen wird das Plangebiet über eine zwischen den Häusern Nr. 11 und Nr. 15 in die Lobsgasse einmündende 6,50 m breite T-förmige Stichstraße. Der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss wurde vom Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich in seiner Sitzung vom 24.09.2020 aufgrund der §§ 1 und 2 BauGB gefasst. Da der Planbereich die Maßnahme einer Innen-
entwicklung erfüllt, kann ein beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Daher muss der Aufstellungsbeschluss neu gefasst werden. Das ursprüngliche Entwurfskonzept bleibt bestehen. Als Reaktion auf die Bürgerbeteiligung wurde das ursprüngliche Plangebiet um ein weiteres Grundstück erweitert, sodass eine Nachverdichtung im Bereich der Lobsgasse 11, 15 und 17 erfolgen kann.
Umweltbezogene Informationen
Nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB a. u. nach den Umweltschutzgütern i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert:
(Hinweis: Zu den unten genannten Planunterlagen gehören die Plandarstellung mit den textlichen Festsetzungen u. Hinweisen sowie die Begründung. Darüber hinausgehende Unterlagen wie z. B. Gutachten werden im Folgenden zusätzlich aufgelistet.)
Der Entwurf des Bebauungsplans Koslar Nr. 29 „Lobsgasse“ mit der Begründung sowie den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen liegen in der Zeit vom 12.07.2021 bis 20.08.2021 einschließlich bei der Stadtverwaltung Jülich, Große Rurstraße 17, während der Dienststunden
montags bis freitags von 8.30 – 12.00 Uhr
montags bis mittwochs von 14.00 – 15.30 Uhr
donnerstags von 14.00 – 16.30 Uhr
öffentlich aus und können nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-257, -259, -260, -261 und -279 zwecks Terminabsprache. Diese Bekanntmachung und die Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren stehen ab dem 12.07.2021 auch auf der Homepage der Stadt Jülich unter
www.juelich.de/Buergerbeteiligung
zur Verfügung. Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung Jülich insbesondere schriftlich vorgebracht werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen auch per Post (Stadtverwaltung Jülich, Postfach 12 20, 52411 Jülich), Fax (02461 / 63-485) oder E-Mail ([email protected] bzw. [email protected]) eingereicht werden.
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Koslar Nr. 29 „Lobsgasse“ gemäß § 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Jülich deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 14.06.2021
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs