Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Broich Nr. 09 „Hippotherapie“
a) Feststellungsbeschluss der Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Broich Nr. 09 „Hippotherapie”
b) Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes zum Bebauungsplan Nr. 09 „Hippotherapie” gem. § 6 (5) BauGB
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung vom 25.06.2020 unter anderem Folgendes beschlossen:
„Die Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Broich Nr. 09 „Hippotherapie“ wird beschlossen.“
Ferner wird gem. § 7 GO NRW i.V.m. BekanntmVO und Hauptsatzung der Stadt Jülich Folgendes bekannt gemacht:
Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes zum Bebauungsplan Broich Nr. 09 „Hippotherapie” gem. § 6 (5) BauGB
Die vom Rat der Stadt Jülich am 25.06.2020 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Jülich zum Bebauungsplan Broich Nr. 09 „Hippotherapie” ist der Bezirksregierung Köln gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Bezirksregierung hat die Änderung mit Bescheid vom 23.05.2022, Az.: 35.2.11-19-13/22 genehmigt. Die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans zum Bebauungsplan Broich Nr. 09 „Hippotherapie” gem. § 6 (5) BauGB wirksam.
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Ziel und Zweck der Planung:
Die Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung für eine therapeutische Reitanlage südlich des Schlosses Halberg schaffen. Es ist vorgesehen, für den Bereich der Reithalle „Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Reittherapie“, für den Bereich der Außenreitfläche „Grünfläche Zweckbestimmung: Pferdewiese“ im Bebauungsplan festzusetzen. Hierfür ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Der Planbereich ist dem Bereichsgrenzenplan vom 14.05.2019 zu entnehmen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1.eine nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich sowie die Genehmigung der Bezirksregierung Köln werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diese Flächennutzungsplanänderung die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Flächennutzungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 13.06.2022
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs