Inkrafttreten des Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“
Rückwirkende Inkraftsetzung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 23.06.2021 gem. § 10 (1) BauGB unter anderem Folgendes beschlossen:
„Der Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Orts-
eingang“ wird erneut gemäß § 10 Absatz 1 BauGB mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten ergänzten Begründung als Satzung beschlossen.“
Der erneute Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan rückwirkend zum 01.04.2018 in Kraft.
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Ziel und Zweck der Planung:
Mit Beschluss vom 22.02.2017 wurde der Bebauungsplan vom Rat der Stadt Jülich als Satzung beschlossen und wurde am 01.04.2018 ortsüblich bekanntgemacht.
Im Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Orts-
eingang“ werden zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes vier Teilflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bestimmte Lärm-Emissionskontingente zugeordnet. Werden die berechneten Emissionskontingente im Rahmen der Bebauung und des Betriebes von Gewerbegebäuden auf dem Plangebiet eingehalten, ist unabhängig von der konkreten Art der Bebauung bzw. Nutzung des Plangebietes sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte an allen Immissionspunkten weder tags noch nachts überschritten werden.
Nach Verabschiedung des Bebauungsplans hat das Bundesverwaltungsgericht neue Anforderungen an eine Emissionskontingentierung im Rahmen der Bauleitplanung aufgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2017 – 4 CN 7/16, Rn. 17, juris). Danach muss es bei einer Emissionskontingentierung, wie sie im vorliegenden Bebauungsplan vorgenommen wurde, immer mindestens ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkungen geben. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft sowohl laufende Bebauungsplanverfahren als auch bereits rechtsverbindlich gewordene Bebauungspläne. Da der Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ für jede der vier Teilflächen bestimmte Emissionsbeschränkungen vorsieht, genügt er dieser Anforderung nicht.
Vor diesem Hintergrund wurde der vorliegende Bebauungsplan an die in dem vorstehend genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017 aufgestellten Anforderungen angepasst. Zur Planerhaltung wurde ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Um den Gebietscharakter zu wahren, erfolgte in Umsetzung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes eine externe Gliederung nach § 1 Abs. 4 S. 2 BauNVO. Hierfür wurden in der Begründung zusätzlich folgende Ergänzungsgebiete benannt, in denen keine Emissionsbeschränkungen festgesetzt sind:
1. Bebauungsplan Jülich Nr. A 24 „Heckfeld III“
2. Bebauungsplan Jülich Nr. 43 „Gewerbefläche Heckfeld“
3. Bebauungsplan Jülich Nr. 56 „Landstraße“
Nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieben, die auf Grund der Emissionskontingentierung im Plangebiet nicht zulässig sind, stehen diese Ergänzungsgebiete zur Verfügung.
Die Ergänzung der Begründung wurde farblich hervorgehoben dargestellt. Änderungen der Planzeichnung und dazugehörigen textlichen Festsetzungen ergaben sich nicht.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und die zusammenfassende Erklärung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich (Neues Rathaus, Große Rurstraße 17) während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-282 oder -285 zwecks Terminabsprache.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist / sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 21.07.2021
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs