Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. A 23 „Wohnpark Jan-van-Werth-Straße“
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 22.04.2021 gem. § 10 (1) BauGB unter anderem Folgendes beschlossen:
„Der Bebauungsplan Nr. A 23 „Wohnpark Jan-van-Werth-Straße“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.“
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. A 23 „Wohnpark Jan-van-Werth-Straße“ gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Ziel und Zweck der Planung:
Planungsziel ist die Entwicklung eines innerstädtischen Wohnquartiers mit einem hohen städtebaulichen Qualitätsstandard und einer hohen Wohnqualität. Es soll ein Wohngebiet geschaffen werden, das seiner Lage im städtebaulichen Zusammenhang gerecht wird. Dabei sollen unterschiedliche Wohnungsgrößen entsprechend der heutigen Nachfrage ermöglicht werden. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Jan-van-Werth-Straße. Das städtebauliche Konzept sieht aktuell fünf dreigeschossige Baukörper mit Staffelgeschoss vor, die hofartig auf dem Grundstück angeordnet werden. Die Gebäude werden über den zentralen Hof erschlossen, der sich zur Jan-van-Werth-Straße hin öffnet. Durch die Dreigeschossigkeit der Baukörper vermitteln die Gebäude zwischen dem nördlich gelegenen achtgeschossigen Mehrfamilienhaus und der ansonsten zweigeschossigen Bebauung der Umgebung.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und die zusammenfassende Erklärung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich (Neues Rathaus, Große Rurstraße 17) während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter 02461 / 63-282 oder -285 zwecks Terminabsprache. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist / sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 21.07.2021
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs