Flächennutzungsplanänderung „Bauflächenrücknahme im Süden der Kernstadt zugunsten des interkommunalen Gewerbegebietes „Campus Merscher Höhe/Brainergy Park““
a) Feststellungsbeschluss der Flächennutzungsplanänderung „Bauflächenrücknahme im Süden der Kernstadt zugunsten des interkommunalen Gewerbegebietes „Campus Merscher Höhe/Brainergy Park““
b) Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung „Bauflächenrücknahme im Süden der Kernstadt zugunsten des interkommunalen Gewerbegebietes „Campus Merscher Höhe/Brainergy Park““ gem. § 6 (5) BauGB
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung vom 05.12.2019 unter anderem folgendes beschlossen:
Die Flächennutzungsplanänderung „Bauflächenrücknahme im Süden der Kernstadt zugunsten des interkommunalen Gewerbegebietes Campus Merscher Höhe/Brainergy Park” wird beschlossen.
Ferner wird gem. § 7 GO NRW i.V.m. BekanntmVO und Hauptsatzung der Stadt Jülich folgendes bekannt gemacht:
Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung „Bauflächenrücknahme im Süden der Kernstadt zugunsten des interkommunalen Gewerbegebietes „Campus Merscher Höhe/Brainergy Park““ gem. § 6 (5) BauGB.
Die vom Rat der Stadt Jülich am 05.12.2019 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes
„Bauflächenrücknahme im Süden der Kernstadt zugunsten des interkommunalen Gewerbegebietes „Campus Merscher Höhe/Brainergy Park“” ist der Bezirksregierung Köln gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Bezirksregierung hat die Änderung mit Bescheid vom 09.12.2019, Az.: 35.2.11-19-69/19 genehmigt. Die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans „Bauflächenrücknahme im Süden der Kernstadt zugunsten des interkommunalen Gewerbegebietes „Campus Merscher Höhe/Brainergy Park““ gem. § 6 (5) BauGB wirksam.
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Mit dieser Flächennutzungsplanänderung sollen die landesplanerischen Vorgaben umgesetzt werden, für die Errichtung eines interkommunalen Gewerbegebietes vorhandene Bauflächen im Flächennutzungsplan zurückzunehmen. Die Änderung beinhaltet die Umwandlung der Darstellung von „Wohnbaufläche“ in „Fläche für die Landwirtschaft“. Der Planbereich umfasst das interkommunale Gewerbegebiet der Kommunen Jülich, Niederzier und Titz in einer Größe von ca. 49 ha und ist im Bereichsgrenzenplan vom 14.06.2019 dargestellt. Die Kommunen verfolgen das Ziel, mit der gemeinsamen Entwicklung der Flächen als regionalen Standort interessierten Unternehmen die Chance zu bieten, eigene Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionskapazitäten zu schaffen und dabei vom vorhandenen guten Zugang zu qualifiziertem Personal zu profitieren.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich sowie die Genehmigung der Bezirksregierung Köln werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diese Flächennutzungsplanänderung die Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Flächennutzungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form – oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 11.12.2019
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs