Bebauungsplan Nr. A 28 „Campus Merscher Höhe/Brainergy Park”
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. A 28 „Campus Merscher Höhe/Brainergy Park”
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 10.10.2019 gem. § 10 (1) BauGB den Bebauungsplan Nr. A 28 „Campus Merscher Höhe/Brainergy Park” als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. A 28 „Campus Merscher Höhe/Brainergy Park”gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Der Planbereich umfasst das interkommunale Gewerbegebiet der Kommunen Jülich, Niederzier und Titz in einer Größe von ca. 49 ha und ist im Bereichsgrenzenplan vom 14.06.2019 dargestellt.
Die Kommunen verfolgen das Ziel, mit der gemeinsamen Entwicklung der Flächen als regionalen Standort interessierten Unternehmen die Chance zu bieten, eigene Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionskapazitäten zu schaffen und dabei vom vorhandenen guten Zugang zu qualifiziertem Personal zu profitieren.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und die zusammenfassende Erklärung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich, Neues Rathaus, Große Rurstraße 17, Zimmer 315 (III. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße), während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form – oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 11.12.2019
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs