Bebauungsplan Nr. 30 „Rathausstraße II“
Erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 05.12.2019 unter anderem beschlossen:
„Der Bebauungsplan Koslar Nr. 30 „Rathausstraße II“ wird inkl. der Begründung sowie der Schalltechnischen Untersuchung gemäß 4a Abs. 3 BauGB erneut offengelegt.
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:
Mit diesem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung eines Ärztehauses nebst Apotheke geschaffen werden. Die erneute öffentliche Auslegung erfolgt, da die zunächst im rückwärtigen Bereich des Plangebietes festgesetzte Baugrenze zur geplanten Realisierung von Wohnnutzungen aufgrund schalltechnischer Konflikte nicht realisiert werden kann. Eine Berücksichtigung des o.g. Sachverhaltes im Rahmen des Bebauungsplans hat die Erforderlichkeit einer Änderung des Bebauungsplanes ergeben.
Die erneute öffentliche Auslegung erfolgt in verkürzter Form gem. § 4a Abs. 3 BauGB, wobei seitens der Stadt Jülich eine verkürzte Dauer der Auslegung von zwei Wochen als angemessen erachtet wird. Darüber hinaus dürfen Stellungnahmen nur zu den ergänzten Teilen (Reduzierung der überbaubaren Grundstücksfläche im rückwärtigen Bereich, Wegfall der privaten Verkehrsfläche sowie Ergänzung einer Stellplatzfestsetzung) abgegeben werden.
Der vorstehende Übersichtsplan dient nur dem besseren Verständnis der Bekanntmachung. Er hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur den Geltungsbereich des Planentwurfes. Der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung sowie die für diese erneute öffentliche Auslegung wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen liegen in der Zeit vom 06.01.2020 bis 20.01.2020 einschließlich bei der Stadtverwaltung Jülich, Große Rurstraße 17, Zimmer 209 – 212 (II. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße) während der Dienststunden
montags bis freitags von 8.30 – 12.00 Uhr
montags bis mittwochs von 14.00 – 15.30 Uh
donnerstags von 14.00 – 16.30 Uhr
zur Einsicht öffentlich aus. Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02461 / 63-257, -260, -261 oder -279 zwecks Terminabsprache zu melden. Diese Bekanntmachung und die Unterlagen zu diesem Bebauungsplanverfahren stehen ab dem 06.01.2020 auch auf der Homepage der Stadt Jülich unter
http://www.juelich.de/Buergerbeteiligung
zur Verfügung.
Während der o.a. Auslegungsfrist besteht für jedermann Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Anregungen zum Planentwurf können insbesondere schriftlich per Post (Stadtverwaltung Jülich, Postfach 12 20, 52411 Jülich), per Fax (02461/63-485), zur Niederschrift oder per E-Mail ([email protected]) bei der Stadtverwaltung Jülich vorgebracht werden.
– Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
– Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Koslar Nr. 30 „Rathausstraße II“ gemäß § 4a (6) BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Jülich deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.
– Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bebauungsplan die Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form – oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 06.12.2019
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs