Außenbereichssatzung Koslar „Am Rurdamm“,
1. Vereinfachte Änderung
Inkrafttreten gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 10.10.2019 gemäß § 35 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 (1) BauGB die Außenbereichssatzung „Am Rurdamm, 1. vereinfachte Änderung“ für den Ortsteil Koslar beschlossen.
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 35 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 (3) BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung „Am Rurdamm, 1. vereinfachte Änderung“ gemäß § 35 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 (3) BauGB in Kraft.
Der Planbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:
Ziel der Satzung war es ursprünglich, für den bebauten Außenbereich „Am Rurdamm“ weitere für Wohnzwecke und/oder für kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe dienende Vorhaben im Wege der baulichen Nachverdichtung zu ermöglichen.
Zwischenzeitlich ist ein Antrag eingegangen, den Satzungsbereich zu ändern, da der im Norden gelegene Bereich nicht zu Bauzwecken genutzt werden wird, so dass dieser aus dem Satzungsbereich genommen werden kann. Um eine Eindeutigkeit der Begrenzung der Außenbereichssatzung zu erreichen, ist der Beschluss vom 31.05.2012 aufgehoben worden und die 1. vereinfachte Änderung beschlossen worden.
Jedermann kann die Außenbereichssatzung mit Begründung und die zusammenfassende Erklärung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich, Neues Rathaus, Große Rurstraße 17, Zimmer 315 (III. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße), während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Stadtrates wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diese Satzung die Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form – oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 15.01.2020
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs