Flächennutzungsplanänderung „Altenburg West“
a) Feststellungsbeschluss der Flächennutzungsplanänderung „Altenburg West“
b) Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Jülich „Altenburg West“ gem. § 6 (5) BauGB
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 06.10.2016 u. a. folgendes beschlossen:
„Die Änderung des Flächennutzungsplanes „Altenburg-West“ wird beschlossen“
Des Weiteren wird hiermit gem. § 7 GO NRW i.V.m. BekanntmVO und Hauptsatzung der Stadt Jülich folgendes bekannt gemacht:
Die vom Rat der Stadt Jülich am 06.10.2016 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Jülich „Altenburg West“ ist der Bezirksregierung in Köln gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Bezirksregierung hat die Änderung mit Bescheid vom 05.07.2017, Az.: 35.2.11-19-23/17 genehmigt. Die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Mit der Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Jülich „Altenburg West“ gem. § 6 (5) BauGB wirksam.
Der Änderungsbereich ist aus folgender Skizze ersichtlich:
Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung:
Mit dieser Flächennutzungsplanänderung soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Erweiterung eines bestehenden Gastronomie- und Hotelbereiches sowie für die Errichtung eines Wohnhauses geschaffen werden. Die Änderung beinhaltet die Umwandlung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Mischbaufläche“.
Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung ab sofort bei der Stadtverwaltung Jülich, Neues Rathaus, Große Rurstraße 17, Zimmer 211 (II. Obergeschoss im Nebengebäude Kartäuserstraße), während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 (1) BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss des Stadtrates der Stadt Jülich sowie die Genehmigung der Bezirksregierung werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gegen diese Flächennutzungsplanänderung die Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 7 (6) Satz 1 GO NW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Flächennutzungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form – oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Jülich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Jülich, den 15.01.2020
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Fuchs